Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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betrachtet. Sie sind eine Art der „gewordenen — gegensätz- 
lich zu gewillkürten — Körperschaften, nämlich Abstammungs- 
körperschaften. Ihr Unterschied von Gemeinde, Staat, Reich 
besteht allein darin, dass die letzteren Gebietskörperschaften 
sind. (pg. 260, 261, 263.) 
Es wird Jedermann schwer fallen, sich in diesen neuen Be- 
grifisbestimmungen und Terminologien zurechtzufinden. Dass 
die Einübung in dieselben zur sachlichen Erkenntniss beitragen 
könne, wird Wenigen glaubhaft sein. Es wird gerade im In- 
teresse einer wahrhaft organischen Anschauung für die Wissen- 
schaft förderlicher sein, wenn die wesentlichen Verschiedenheiten 
zwischen dem herrschaftsmässigen Verbande der Familie und den- 
jenigen herrschaftsmässigen Verbänden, die man bisher als Ge- 
nossenschaften oder Körperschaften bezeichnete, und endlich den- 
jenigen Verbindungsweisen, die das Völkerrecht ordnet, durch 
die bisherige Terminologie verdeutlicht bleiben. — — 
Jedoch die organische Anschauungsweise ist dem Verfasser 
nicht nur eine wissenschaftliche Methode, nach welcher .er die 
betrachteten Erscheinungen begrifflich bearbeitet. Sie ist ihm 
zugleich eine inhaltliche Aussage für das Wesen des Staates; 
allerdings nur eine negative. Sie verwirft den Gedanken, dass 
der Staat eine willkürliche Schöpfung des bewussten mensch- 
lichen Willens sei; sie betrachtet ihn vielmehr als eine Phase 
der naturnothwendigen Entwicklung der Menschheit. (cap. 6.) 
Das ist zweifellos richtig, wenn der Nachdruck gelegt wird 
auf den willkürlichen, im Gegensatz zu dem vernunft- 
gemässen Willen, auf die Nothwendigkeiten, die in der 
menschlichen im Gegensatz zu der unbewussten Natur an- 
gelegt sind. 
Aber zu einem Rückfall in eine unorganische Auffassung des 
Menschen und des Staates führt es, wenn jene Aussagen in einen 
ausschliessenden Gegensatz gebracht werden zu der anderen Aus- 
sage, „dass der Staat eine Frucht menschlicher Thätigkeit, ein Werk
	        
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