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betrachtet. Sie sind eine Art der „gewordenen — gegensätz-
lich zu gewillkürten — Körperschaften, nämlich Abstammungs-
körperschaften. Ihr Unterschied von Gemeinde, Staat, Reich
besteht allein darin, dass die letzteren Gebietskörperschaften
sind. (pg. 260, 261, 263.)
Es wird Jedermann schwer fallen, sich in diesen neuen Be-
grifisbestimmungen und Terminologien zurechtzufinden. Dass
die Einübung in dieselben zur sachlichen Erkenntniss beitragen
könne, wird Wenigen glaubhaft sein. Es wird gerade im In-
teresse einer wahrhaft organischen Anschauung für die Wissen-
schaft förderlicher sein, wenn die wesentlichen Verschiedenheiten
zwischen dem herrschaftsmässigen Verbande der Familie und den-
jenigen herrschaftsmässigen Verbänden, die man bisher als Ge-
nossenschaften oder Körperschaften bezeichnete, und endlich den-
jenigen Verbindungsweisen, die das Völkerrecht ordnet, durch
die bisherige Terminologie verdeutlicht bleiben. — —
Jedoch die organische Anschauungsweise ist dem Verfasser
nicht nur eine wissenschaftliche Methode, nach welcher .er die
betrachteten Erscheinungen begrifflich bearbeitet. Sie ist ihm
zugleich eine inhaltliche Aussage für das Wesen des Staates;
allerdings nur eine negative. Sie verwirft den Gedanken, dass
der Staat eine willkürliche Schöpfung des bewussten mensch-
lichen Willens sei; sie betrachtet ihn vielmehr als eine Phase
der naturnothwendigen Entwicklung der Menschheit. (cap. 6.)
Das ist zweifellos richtig, wenn der Nachdruck gelegt wird
auf den willkürlichen, im Gegensatz zu dem vernunft-
gemässen Willen, auf die Nothwendigkeiten, die in der
menschlichen im Gegensatz zu der unbewussten Natur an-
gelegt sind.
Aber zu einem Rückfall in eine unorganische Auffassung des
Menschen und des Staates führt es, wenn jene Aussagen in einen
ausschliessenden Gegensatz gebracht werden zu der anderen Aus-
sage, „dass der Staat eine Frucht menschlicher Thätigkeit, ein Werk