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sogenannten „Präventiv-Justiz“, welcher er die Vereins-, Frem-
den-, Waffen- und Press-Polizei, sowie die Polizei bezüglich der
Aufläufe etc., der Landstreicher und zur Verhütung von Ver-
brechen zuweist, diese aber den Gerichts-Behörden unterstellt.
2) L. v. Stein®®) drückt seine Ansicht folgendermassen aus:
„Wir werden daher sagen, dass die innere Polizei aus
zwei Hauptgebieten besteht, der Sicherheits-Polizei, welche
die Gremeinschaft vor der Gefährdung der allgemeinen Zustände
und der öffentlichen Ordnung schützt, und den speciellen Theilen
der Verwaltungs-Polizei, welche den Schutz gegen irgend eine
ganz bestimmte einzelne Gefährdung bietet.
Die Sicherheits-Polizei bildet daher auch einen selbstän-
digen Theil der Verwaltung und ihres Rechts, während alle
übrigen Functionen der Polizei den einzelnen Gebieten der
inneren Verwaltung immanent erscheinen.“
Er zieht hierauf die Unterscheidung an, welche das allge-
meine Landrecht Theil U, Tit. 13, 88 2 und 3, sowie Tit. 17,
&8 1—10 (siehe $& 3) zwischen Sicherheits- und Wohlfahrts-
Polizei trifft und es erscheint ihm danach:
„die eigentliche Sicherheits-Polizei als derjenige Theil der
Polizei, deren Aufgabe es ist, nicht nur die Gemeinschaft gegen
einzelne Gefährdungen durch specielle Massregeln und Vor-
schriften zu schützen, sondern die gesammte öffentliche und
private Rechtsordnung eben als Voraussetzung der Unverletz-
lichkeit jedes einzelnen Rechts vor Erschütterung zu bewahren“.
Danach rechnet er zur Sicherheits-Polizei die Vereins und
Versammlungs-Polizei, die Aufsicht über die Volksbewegung, Be-
lagerungszustand, die gerichtliche Polizei, das Recht der Ver-
haftung, der Störung des Hausrechts, der Durchsuchung _etec.,
die Waffen-Polizei, die Polizei über Bettler und Vagabunden,
über entlassene Sträflinge. Er rechnet aber weiter hinzu die ge-
®6) a. a. O. Theil IV. Wien 1867 S. 6, 89-90.