Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sogenannten „Präventiv-Justiz“, welcher er die Vereins-, Frem- 
den-, Waffen- und Press-Polizei, sowie die Polizei bezüglich der 
Aufläufe etc., der Landstreicher und zur Verhütung von Ver- 
brechen zuweist, diese aber den Gerichts-Behörden unterstellt. 
2) L. v. Stein®®) drückt seine Ansicht folgendermassen aus: 
„Wir werden daher sagen, dass die innere Polizei aus 
zwei Hauptgebieten besteht, der Sicherheits-Polizei, welche 
die Gremeinschaft vor der Gefährdung der allgemeinen Zustände 
und der öffentlichen Ordnung schützt, und den speciellen Theilen 
der Verwaltungs-Polizei, welche den Schutz gegen irgend eine 
ganz bestimmte einzelne Gefährdung bietet. 
Die Sicherheits-Polizei bildet daher auch einen selbstän- 
digen Theil der Verwaltung und ihres Rechts, während alle 
übrigen Functionen der Polizei den einzelnen Gebieten der 
inneren Verwaltung immanent erscheinen.“ 
Er zieht hierauf die Unterscheidung an, welche das allge- 
meine Landrecht Theil U, Tit. 13, 88 2 und 3, sowie Tit. 17, 
&8 1—10 (siehe $& 3) zwischen Sicherheits- und Wohlfahrts- 
Polizei trifft und es erscheint ihm danach: 
„die eigentliche Sicherheits-Polizei als derjenige Theil der 
Polizei, deren Aufgabe es ist, nicht nur die Gemeinschaft gegen 
einzelne Gefährdungen durch specielle Massregeln und Vor- 
schriften zu schützen, sondern die gesammte öffentliche und 
private Rechtsordnung eben als Voraussetzung der Unverletz- 
lichkeit jedes einzelnen Rechts vor Erschütterung zu bewahren“. 
Danach rechnet er zur Sicherheits-Polizei die Vereins und 
Versammlungs-Polizei, die Aufsicht über die Volksbewegung, Be- 
lagerungszustand, die gerichtliche Polizei, das Recht der Ver- 
haftung, der Störung des Hausrechts, der Durchsuchung _etec., 
die Waffen-Polizei, die Polizei über Bettler und Vagabunden, 
über entlassene Sträflinge. Er rechnet aber weiter hinzu die ge- 
®6) a. a. O. Theil IV. Wien 1867 S. 6, 89-90.
	        
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