Die staatsrechtliche Stellung Bosniens und der
Herzegowina.
Ein Beitrag zur Kritik der Lehre von den
Staatenverbindungen.
Von
Dr. jur. et phil. Emit Linse in Prag.
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Das positive Quellenmaterial, welches ex professo von der
rechtlichen Stellung Bosniens und der Herzegowina handelt, ist
ausserordentlich dürftig. Die Berliner Oongress-Acte vom 13. Juli
1878 bestimmt im Artikel 25: „Die Provinzen Bosnien und Herze-
gowina werden von ÖOesterreich-Ungarn besetzt und verwaltet
werden. .. .. Zu diesem Zwecke behalten sich die Regierungen
von Oesterreich-Ungarn und der Türkei eine weitere Verständigung
über die Details vor.“ Am 28. Juli 1878 richtete darauf Oester-
reich-Ungarn eine Proclamation !) an die Bewohner Bosniens und
der Herzegowina, dass „Seine Majestät der Sultan sich bewogen
gefunden, die Bewohner dieser Provinzen dem Schutze seines
mächtigen Freundes, des Kaisers und Königs von Oesterreich-
Ungarn anzuvertrauen®; und nach der trotz des Protestes der
Pforte erfolgten thatsächlichen Occupation des Landes schlossen
die Regierungen von Oesterreich-Ungarn und der Türkei die Con-
vention vom 21. April 1879, deren entscheidender Artikel I be-
sagt: „Die Administration Bosniens und der Herzegowina wird
von Oesterreich-Ungarn im Sinne des Artikels XXV des Berliner
1) Abgedruckt in der Wiener Zeitung No. 172.