Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Die staatsrechtliche Stellung Bosniens und der 
Herzegowina. 
Ein Beitrag zur Kritik der Lehre von den 
Staatenverbindungen. 
Von 
Dr. jur. et phil. Emit Linse in Prag. 
m 
Das positive Quellenmaterial, welches ex professo von der 
rechtlichen Stellung Bosniens und der Herzegowina handelt, ist 
ausserordentlich dürftig. Die Berliner Oongress-Acte vom 13. Juli 
1878 bestimmt im Artikel 25: „Die Provinzen Bosnien und Herze- 
gowina werden von ÖOesterreich-Ungarn besetzt und verwaltet 
werden. .. .. Zu diesem Zwecke behalten sich die Regierungen 
von Oesterreich-Ungarn und der Türkei eine weitere Verständigung 
über die Details vor.“ Am 28. Juli 1878 richtete darauf Oester- 
reich-Ungarn eine Proclamation !) an die Bewohner Bosniens und 
der Herzegowina, dass „Seine Majestät der Sultan sich bewogen 
gefunden, die Bewohner dieser Provinzen dem Schutze seines 
mächtigen Freundes, des Kaisers und Königs von Oesterreich- 
Ungarn anzuvertrauen®; und nach der trotz des Protestes der 
Pforte erfolgten thatsächlichen Occupation des Landes schlossen 
die Regierungen von Oesterreich-Ungarn und der Türkei die Con- 
vention vom 21. April 1879, deren entscheidender Artikel I be- 
sagt: „Die Administration Bosniens und der Herzegowina wird 
von Oesterreich-Ungarn im Sinne des Artikels XXV des Berliner 
1) Abgedruckt in der Wiener Zeitung No. 172.
	        
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