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werbliche niedere Sicherheits-Polizei, nämlich die gewerblichen
Concessionen (z. B. bezüglich der Schlachtereien und Seifen-
siedereien), die Sicherheit der Arbeiter (z. B. gegenüber den
Motoren), die Sicherheit der Producte (Nahrungsmittel, Gift-Po-
lizei), sowie die elementare niedere Sicherheits-Polizei (Gefähr-
dungen durch natürliche Gewalten, wie Thiere [Hundswuth],
Feuersnoth, das Wegewesen), bemerkt zwar, dass dies Theile
anderer Zweige der Polizeigewalt, z. B. der Gesundheits-, der
Wege-Polizei etc. seien, setzt aber hinzu: „die Selbständigkeit der
elementaren Sicherheits-Polizei beruht darauf, dass die Polizei-
Organe gleichsam das Sicherheitsgewissen der Bevölkerung sind,
und es ist nicht zu verkennen, dass dies seinen Werth hat“.
3) SCHULZE ?7) bezeichnet „die Sicherheits-Polizei im eigent-
lichen oder technischen Sinne“ als die allgemeine Aufgabe der
Polizei, welche darin besteht: „die öffentliche Ordnung gegen
Gefahren zu vertheidigen“, und rechnet hierzu die Bewahrung des
öffentlichen Friedens, die Vereins- und Versammlungs- Polizei,
Aufruhr-Polizei, Belagerungs-Zustand, Verhaftung, die Aufsicht
über Bettler und Vagabunden, entlassene Sträflinge und Fremde,
sowie die Pass-Polizei.
4) Rosın °®) will nach den „vollwichtigen Zeugnissen“ eines
R.v. Mont (oben 1), L. v. STEIN (oben 2), H. SCHULZE (oben 3) unter
der von der Sicherheits-Polizei zu schützende Sicherheit die öffent-
liche Sicherheit, hierunter aber den Zustand, in welchen die in einem
Gemeinwesen bestehende Rechtsordnung vor widerrechtlichen
Angriffen Einzelner geschützt ist, verstehen. „Sicherheits-Polizei
ist demnach nichts anderes als Rechts-Polizei, die Beschränkung
der persönlichen Handlungsfreiheit Einzelner zum Schutze der
bestehenden Rechtsordnung vor drohenden Angriffen“. Er theilt
die Sicherheits-Polizei in die öffentliche und in die Privat-Sicher-
heits-Polizei, „deren erstere die sog. Öffentliche Sicherheit im
”) a.a O. Theil III (1877) 8. 541.
%®) a. a. O. (1882) S. 160 ff.