Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sein Wille durch die verfassungsmässigen Factoren der beiden 
Ländergebiete determinirt ist, in beiden Ländergebieten ist er der 
verfassungsmässige Gesetzgeber, und auch für die occupirten 
Länder ist seine Gesetzgebung zwingender und unwiderstehlicher 
Befehl. Der Kaiser von Oesterreich übt in Bosnien und der 
Herzegowina die Justiz-, Polizei-, Finanz-, Militär-, Privilegien-, 
Kirchen- und die auswärtige °) Hoheit !%. Die in Bosnien an- 
gestellten Beamten haben in ihrer Eidesformel zu geloben, „stets 
das Beste des Dienstes Seiner Majestät vor Augen zu haben“ !N), 
und seit der Occupation ist die Bewilligung des Kaisers von 
Oesterreich zur Annahme und zum Tragen fremder Ordenszeichen 
erforderlich 2). Der Kaiser von Oesterreich übt also auch in 
Bosnien und der Herzegowina sämmtliche Regierungsrechte aus, 
er hat gegenüber den Bewohnern dieser Länder im Wesentlichen 
dieselbe Stellung als Herrscher, wie gegenüber den Bewohnern 
der österreichisch-ungarischen Monarchie, er ist in Wirklichkeit 
der Beherrscher Bosniens und der Herzegowina, und an diesem 
Thatbestand wird dadurch nichts geändert, dass bezüglich des 
materiellen Inhaltes seiner Herrscherbefehle, bezüglich der Uebung 
der Herrschaft seine Stellung gegenüber den Bewohnern Bosniens 
eine andere ist, als gegenüber seinen Unterthanen in den beiden 
Ländergebieten der Monarchie. 
Wenn nun mit Bedacht auf die Quellen gleichwohl behauptet 
®) Vgl. die Verträge über die Aufhebung der Consular-Gerichtsbarkeit 
in Bosnien und der Herzegowina, ferner $ 3 und 5 des Gesetzes vom 
20. December 1879 No. 136 R.-G.-Bl.; ferner den Erlass des gemeinsamen 
Ministeriums vom 18. December 1879 B. H., betreffend die Anerkennung der 
fremden Consularfunctionäre. 
10%) Vgl.8 2, 10, 11, 12, 13, 14 der a. h. Entschliessung vom 29. October 
1878 über den provisorischen Wirkungskreis des Chefs der Landesregierung 
in Bosnien und $ 8 der Uebergangsbestimmungen. Vgl. dazu GERBER, 
Grundzüge des deutschen Staatsrechtes S. 71. 
11) A. h. Entschliessung vom 8. Mai 1879. 
12) Also auch türkischer Ordenszeichen! Dies bestimmt ausdrücklich der 
Erlass des gemeinsamen Ministeriums vom 22. October 1880 No. 6883 B.H.
	        
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