Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 493 — 
dem Beherrscher von A die Macht zur Durchsetzung seiner (von 
dieser herrschenden Mehrheit materiell determinirten) Befehle ver- 
leiht; oder dadurch, dass sämmtliche Bewohner von A, = und 4 
gegenüber den Bewohnern von a 16) die herrschende Mehrheit 
bilden und dem Beherrscher von A gegenüber den Bewohnern 
von a ihre Macht zum Zwecke der Beherrschung zur Verfügung 
stellen: das Verhältniss der Herrschaft ist in dem einen und in 
dem anderen Falle dasselbe, und ebenso wie im ersten Falle 
zwischen sämmtlichen Bewohnern von A ein staatsrechtlicher Ver- 
band besteht, so ist dies auch zwischen denen von 2, 2, 2 und 
denen von 2 der Fall. Wenn man also leugnen will, dass zwischen 
Bosnien und Oesterreich-Ungarn ein staatsrechtlicher Verband be- 
steht, so übersieht man, dass für den materiellen Inhalt der vom 
Kaiser von Oesterreich in Bosnien und der Herzegowina erlassenen 
herrschaftlichen Befehle die Willensdetermination der verfassungs- 
mässigen Factoren in Wien und Budapest massgebend gewesen 
ist, und dass durch das mehrerwähnte in beiden Staaten der 
Monarchie identische Verwaltungsgesetz auch grundsätzlich die 
rechtliche Einflussnahme der verfassungsmässigen Factoren beider 
Staaten der Monarchie auf die „Verwaltung“ Bosniens und der 
Herzegowina normirt wurde. Damit wurde aber ein staats- 
rechtlicher Verband Bosniens und der Herzegowina zur öster- 
reichisch - ungarischen Monarchie rechtlich constituirt: Das 
Verwaltungsgesetz ist das Grundgesetz für die staats- 
rechtliche Stellung der occupirten Provinzen. Auf ihm 
beruht die Herrschaftsübung des Kaisers und Königs. In der 
in beiden Staaten verfassungsmässigen Form vollzieht sich die 
Determination des Herrscherwillens, und der materielle Inhalt 
der auf Bosnien bezüglichen Herrscherbefehle bildet sich in 
Gemässheit des Willens der Völker Oesterreich-Ungarns als der 
16) Bei diesem Beispiele wird angenommen, dass A aus der Summe von 
A A A A 
— 4. — - > 4 T besteht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.