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dem Beherrscher von A die Macht zur Durchsetzung seiner (von
dieser herrschenden Mehrheit materiell determinirten) Befehle ver-
leiht; oder dadurch, dass sämmtliche Bewohner von A, = und 4
gegenüber den Bewohnern von a 16) die herrschende Mehrheit
bilden und dem Beherrscher von A gegenüber den Bewohnern
von a ihre Macht zum Zwecke der Beherrschung zur Verfügung
stellen: das Verhältniss der Herrschaft ist in dem einen und in
dem anderen Falle dasselbe, und ebenso wie im ersten Falle
zwischen sämmtlichen Bewohnern von A ein staatsrechtlicher Ver-
band besteht, so ist dies auch zwischen denen von 2, 2, 2 und
denen von 2 der Fall. Wenn man also leugnen will, dass zwischen
Bosnien und Oesterreich-Ungarn ein staatsrechtlicher Verband be-
steht, so übersieht man, dass für den materiellen Inhalt der vom
Kaiser von Oesterreich in Bosnien und der Herzegowina erlassenen
herrschaftlichen Befehle die Willensdetermination der verfassungs-
mässigen Factoren in Wien und Budapest massgebend gewesen
ist, und dass durch das mehrerwähnte in beiden Staaten der
Monarchie identische Verwaltungsgesetz auch grundsätzlich die
rechtliche Einflussnahme der verfassungsmässigen Factoren beider
Staaten der Monarchie auf die „Verwaltung“ Bosniens und der
Herzegowina normirt wurde. Damit wurde aber ein staats-
rechtlicher Verband Bosniens und der Herzegowina zur öster-
reichisch - ungarischen Monarchie rechtlich constituirt: Das
Verwaltungsgesetz ist das Grundgesetz für die staats-
rechtliche Stellung der occupirten Provinzen. Auf ihm
beruht die Herrschaftsübung des Kaisers und Königs. In der
in beiden Staaten verfassungsmässigen Form vollzieht sich die
Determination des Herrscherwillens, und der materielle Inhalt
der auf Bosnien bezüglichen Herrscherbefehle bildet sich in
Gemässheit des Willens der Völker Oesterreich-Ungarns als der
16) Bei diesem Beispiele wird angenommen, dass A aus der Summe von
A A A A
— 4. — - > 4 T besteht.