Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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beizuführen, beeinträchtigt den definitiven Charakter des dermaligen 
Zustandes nicht im geringsten. Denn eine solche Möglichkeit 
würde auch dann bestehen, wenn die Türkei die beiden Provinzen 
„für ewige Zeiten“ in allen Formen Rechtens an Oesterreich- 
Ungarn abgetreten hätte. Provisorisch ist an dem gegenwärtigen 
Zustand im Principe nur allenfalls die Stellung der Bewohner der 
occupirten Provinzen zu der sie beherrschenden Staatsgewalt. Es 
widerstrebt unserem modernen Bewusstsein, ganze Individuen- 
gruppen lediglich als Objecte der Beherrschung anzusehen, ohne 
dass sie auf die Uebung der Herrschaft, auf die Determination 
des Herrscherwillens den geringsten Einfluss haben sollten. Wir 
haben das unmittelbare Bewusstsein, dass ein solcher Zustand auf 
die Dauer nicht haltbar ist, und wir schliessen daraus, dass eine 
Veränderung des dermaligen Zustandes über kurz oder lang ein- 
treten muss. Aber begrifflich klebt diesem Zustande nichts pro- 
visorisches an, er ist genau so definitiv, wie alle staatsrechtlichen 
Anordnungen, die wandelbar sind mit der Veränderung der that- 
sächlichen Machtverhältnisse. Rein theoretisch betrachtet ist die 
Uebernahme der occupirten Länder seitens Oesterreich-Ungarns 
durchaus kein Provisorium. Provisorisch ıst nur allenfalls die 
unklare, aus politischen Gründen absichtlich zweideutig gewählte 
Bezeichnung. 
Nur von einem Gesichtspunkte aus könnte man es zu be- 
gründen versuchen, dass die Uebernahme der Verwaltung einen 
provisorischen Zustand geschaffen hat: vom Standpunkte der- 
jenigen bereits oben bekämpften Theorie, welche in den Eingangs- 
worten der Convention ihren Ausdruck gefunden hat. Wenn man 
nämlich annehmen wollte, dass der Sultan Inhaber der Souveränität 
in Bosnien und der Herzegowina ist, so könnte man vielleicht 
darin einen provisorischen Zustand erblicken wollen, dass jemand 
die Ausübung eines Rechtes übertragen ist, dessen Substanz einem 
andern nach wie vor geblieben ist. Aber einerseits ist der Sultan 
nicht der Inhaber der Souveränität über Bosnien und die Her-
	        
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