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engeren Sinne, deren letztere aber die Rechtsgüter der Einzelnen,
ihre leibliche und wirthschaftliche Integrität, vor widerrechtlichen
Angriffen zu schützen hat“. Specielles giebt er nicht an. Die
Verwaltungs-Polizei rechnet er mit STEIN als immanenten Theil
der einzelnen Verwaltungszweige.
5) v. STENGEL °®) sagt:
„Was den Begriff der Sicherheits-Polizei anlangt, welcher
im 8 143 des Landes-Verwaltungs-Gesetzes (siehe $ 1) gebraucht
wird, so ist unter Sicherheit hier die ‚öffentliche Sicherheit‘,
d. h. derjenige Zustand zu verstehen, in welchem die in einem
(semeinwesen bestehende Rechtsordnung vor widerrechtlichen
Angriffen Einzelner geschützt ist.
Aufgabe der Sicherheits-Polizei ist demnach die Abwehr
von rechtswidrigen Angriffen Einzelner oder einer Vereinigung
Einzelner auf dieselbe.“
Hierbei bezieht sich v. STENGEL auf v. Stein (oben 2) und
Rosın (oben 4), als seine Autoritäten, sagt jedoch unter Bezug-
nahme auf MEYER (8 6 unter II 1):
„Zur Sicherheits-Polizei rechnet man gewöhnlich auch die
Unfall-Polizei“.
6) Lönıne 19%) bemerkt:
„Doweit die polizeiliche Thätigkeit den Zweck verfolgt, die
Rechtsordnung gegen Verletzungen und Störungen zu schützen
und die Fortsetzung rechtswidriger Handlungen zu beseitigen,
sowet — mit anderen Worten — Herstellung und Aufrecht-
erhaltung der Rechtssicherheit ihre Aufgabe ist, wird sie
als Sicherheits-Polizei bezeichnet. Diese Aufgabe bildet
aber nicht einen besonderen Zweig der inneren Verwaltung, so
wenig wie die Polizei überhaupt. Vielmehr hat die innere Ver-
waltung auf allen Gebieten ihrer Thätigkeit auch die Aufgabe,
®) Die Organisation der preussischen Verwaltung (1884) S. 454,
0) 2.a 0. (1884) S, 259,