Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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engeren Sinne, deren letztere aber die Rechtsgüter der Einzelnen, 
ihre leibliche und wirthschaftliche Integrität, vor widerrechtlichen 
Angriffen zu schützen hat“. Specielles giebt er nicht an. Die 
Verwaltungs-Polizei rechnet er mit STEIN als immanenten Theil 
der einzelnen Verwaltungszweige. 
5) v. STENGEL °®) sagt: 
„Was den Begriff der Sicherheits-Polizei anlangt, welcher 
im 8 143 des Landes-Verwaltungs-Gesetzes (siehe $ 1) gebraucht 
wird, so ist unter Sicherheit hier die ‚öffentliche Sicherheit‘, 
d. h. derjenige Zustand zu verstehen, in welchem die in einem 
(semeinwesen bestehende Rechtsordnung vor widerrechtlichen 
Angriffen Einzelner geschützt ist. 
Aufgabe der Sicherheits-Polizei ist demnach die Abwehr 
von rechtswidrigen Angriffen Einzelner oder einer Vereinigung 
Einzelner auf dieselbe.“ 
Hierbei bezieht sich v. STENGEL auf v. Stein (oben 2) und 
Rosın (oben 4), als seine Autoritäten, sagt jedoch unter Bezug- 
nahme auf MEYER (8 6 unter II 1): 
„Zur Sicherheits-Polizei rechnet man gewöhnlich auch die 
Unfall-Polizei“. 
6) Lönıne 19%) bemerkt: 
„Doweit die polizeiliche Thätigkeit den Zweck verfolgt, die 
Rechtsordnung gegen Verletzungen und Störungen zu schützen 
und die Fortsetzung rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, 
sowet — mit anderen Worten — Herstellung und Aufrecht- 
erhaltung der Rechtssicherheit ihre Aufgabe ist, wird sie 
als Sicherheits-Polizei bezeichnet. Diese Aufgabe bildet 
aber nicht einen besonderen Zweig der inneren Verwaltung, so 
wenig wie die Polizei überhaupt. Vielmehr hat die innere Ver- 
waltung auf allen Gebieten ihrer Thätigkeit auch die Aufgabe, 
®) Die Organisation der preussischen Verwaltung (1884) S. 454, 
0) 2.a 0. (1884) S, 259,
	        
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