Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen Legitimationspapiere 
auszufolgen?). Der Schutz und die materielle Unterstützung, 
welche Oesterreich-Ungarn seinen Angehörigen im Auslande an- 
gedeihen lässt, erstreckt sich auch auf Angehörige Bosniens und 
der Herzegowina, und auch auf türkischem Gebiete sind die Bot- 
schaft in Constantinopel und sämmtliche Oonsulate Oesterreich- 
Ungarns angewiesen, dieselben zu unterstützen. Speciell sind die 
Bosnier im Erkrankungsfalle in das Österreichisch - ungarische 
Hospital in Galata aufzunehmen?®). 
So ist die Frage des Consularschutzes und der Consular- 
jurisdiction bezüglich der Angehörigen Bosniens und der Herzegowina 
ausserhalb des österreichischen Herrschaftsbereiches von Oester- 
reich- Ungarn thatsächlich gelöst worden, und dabei erscheint 
immer das Princip festgehalten, dass das türkische Reich für die 
Landesangehörigen Bosniens rechtlich und factisch Ausland ist, 
dagegen Oesterreich-Ungarn an denselben im Inlande und Aus- 
lande die Unterthanenhoheit festhält, genau so wie gegenüber den 
Angehörigen der beiden Staaten der Monarchie. Von einer 
Souveränität des Sultans ist nirgends die leiseste Spur zu ent- 
decken. 
Dieses Princip ist übrigens auch ex professo ausgesprochen 
worden. In Gemässheit der zwischen der Monarchie und der 
35) Circular-Erlass des k. und k. Ministeriums des Aeussern vom 
26. April 1879 No. 6904. 
26) Erlass des gemeinsamen Ministeriums vom 12. December 1880 
No. 7976; ferner Verordnung der Landesregierung vom 22. September 1881 
2. 22599 (No. 180 der Sammlung für 1881) in Betreff der Pässe für die 
mohammedanischen Meccapilger: „Laut Berichtes des k. und k. Vizeconsulates 
in Djeddah langten daselbst einige bosnische Meccapilger ein, von welchen 
einige nicht mit Pässen versehen waren, wodurch das gedachte Consulat 
ausser Stande gesetzt wird, sich derselben anzunehmen. In Folge dessen 
ist alljährlich zur Zeit der Pilgerfahrt allgemein kund zu machen, dass jeder 
bosnische Meccapilger sich um so mehr mit den bezüglichen Documenten 
versehen möge, als die Zustände in Arabien sehr unsicher sind und die 
Pilger, welche keinen fremden Schutz geniessen, vielfach ausgebeutet werden.“
	        
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