Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gemeinsame Ministerium laut Erlasses vom 13. October 1881 
Zı. 7402 B. H. den Grundsatz festgestellt, dass die Jurisdiction 
des österreichisch-ungarischen Civilcommissärs in Plevlje sich auf 
die im Limgebiet sich aufhaltenden Angehörigen Bosniens und 
der Herzegowina ebenso wie auf österreichisch-ungarische Unter- 
thanen erstrecken soll.“ Auch bezüglich des Occupationsgebietes 
selbst wurde das Princip der Unterthanenhoheit Oesterreich- 
Ungarns gesetzlich ausgesprochen: „Wer auswandern will, muss 
hiezu die Bewilligung der Landesregierung erwirken“ ?°). 
Oesterreich-Ungarn übt also die volle Herrschaft über Bos- 
nien und die Herzegowina, nicht bloss über das Gebiet, sondern 
auch über die Bewohner, welche durch die Uebernahme der Ver- 
waltung seitens der österreichisch-ungarischen Monarchie zu deren 
Unterthanen im vollen Wort- und Rechtssinn geworden sind. In 
was für einem Verhältniss steht also in Folge der Convention 
Oesterreich-Ungarn zu der Türkei? Die Antwort ist einfach: in 
gar keinem! Die ganze „Verbindung“ dieser beiden Staaten be- 
schränkt sich darauf, dass eine eventuell mögliche, neuerliche Ver- 
einbarung die österreichische Herrschaft in Bosnien beendigen kann. 
Wenn man aber in dieser Möglichkeit eine Staatenverbindung 
sehen wollte, so müsste man eine Staatenverbindung auch zwischen 
Deutschland und Frankreich annehmen, weil schliesslich die Mög- 
lichkeit ja nicht ausgeschlossen ist, dass Deutschland einmal 
Elsass-Lothringen an Frankreich rückabtreten müsste. Die Ueber- 
nahme der Verwaltung kann unter Umständen Beziehungen zwischen 
dem übernehmenden und dem übergebenden Staate erzeugen. Ob 
damit eine neue Staatenverbindung geschaffen wird, ist eine Frage, 
die sich nur aus den concreten Umständen durch Analyse des 
einzelnen Falles beantworten lässt. Jedenfalls ist durch die „Ver- 
waltungs-Uebernahme“ zwischen Oesterreich-Ungarn und der Türkei 
keinerlei besonderes Rechtsverhältniss und speciell keinerlei Ver- 
2) $ 1 des Erlasses der Landesregierung vom 11. October 1883 
2. 19638 No. 132 der Sammlung.
	        
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