Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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meint, dass das nudum jus supremitatis der Pforte sich darin 
zeigt, „dass es einstweilen Oesterreich-Ungarn verhindert hat, die 
occupirten Provinzen sich zu incorporiren“. Wäre dies richtig, 
so würden allerdings die „Souveränitätsrechte* des Sultans noch 
einen gewissen Inhalt haben. Aber was ist unter Incorporation 
zu verstehen? Hat die Convention Oesterreich-Ungarn gehindert, 
eine vollständige Herrschaft über Bosnien und die Herzegowina 
zu etabliren? Doch wohl nicht! Also hat die Anerkennung des 
Rechtes des Sultans auf die Souveränität nur allenfalls die Wirkung 
gehabt, dass Oesterreich-Ungarn nicht den landläufigen Namen 
der Einverleibung auf die thatsächliche Etablirung eines Herr- 
schaftsverhältnisses angewendet hat. Aber auch das geschah, wie 
JELLINEK selbst hervorhebt, nicht zur Schonung der türkischen 
Souveränität, sondern aus Gründen innerer Politik, mit Rücksicht 
auf die eigenthümlichen staatsrechtlichen Verhältnisse der beiden 
Staaten der Monarchie zu einander. Also die Herstellung eines 
dauernden, herrschaftlichen Verbandes zwischen Bosnien und der 
Monarchie wurde nicht verhindert und nicht aufgehalten. Auf- 
geschoben wurde nur der innere, staatsrechtliche Ausbau in den 
Verfassungen der beiden Staaten, die Construction der formellen 
Homogenität der Staatsgrundgesetze, speciell des Gesetzes über 
die den beiden Staaten gemeinsamen Angelegenheit mit dem Ver- 
waltungsgesetz über Bosnien und die Herzegowina. Nur dieses 
und der Ausschluss der Bewohner Bosniens von jeder Einfluss- 
nahme auf die Staatsgewalt ist provisorisch an dem gegenwärtigen 
Zustande, nicht die Zugehörigkeit Bosniens und der Herzegowina zu 
dem Herrschaftsbereiche der österreichisch-ungarischen Monarchie. 
Also hat das türkische „nudum jus supremitatis* doch gar keinen 
  
R.-G.-Bl. und mit der Thatsache, dass eine Reihe von europäischen Staaten 
mit Oesterreich-Ungarn Verträge über Bosnien abgeschlossen haben, in denen 
die Geltung der Pfortenverträge ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Also 
auch dieses Rudiment der türkischen Souveränität lässt sich für Bosnien nicht 
behaupten !
	        
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