Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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materiellen Inhalt, ist nur ein künftig etwa geltend zu machender 
Anspruch, kein subjectives Recht der Pforte. Wenn JELLINFEK 
aus dem Wortlaute der Proclamation des Commandanten der 
Occupationstruppen vom 28. Juli 1878 ableiten will, dass Oester- 
reich-Ungarn diese Provinzen als Theile eines fremden Staates 
betrachtet, so ist diese Annahme schon durch das Verwaltungs- 
gesetz und alle späteren Gesetze der beiden Ländergebiete der 
Monarchie widerlegt. Ueberdies ist in der Proclamation, selbst 
wenn man davon absehen wollte, dass eine militärische Pro- 
clamation schwerlich nach staatsrechtlichen Gesichtspunkten zu 
interpretiren ist, durchaus nicht ausgesprochen, dass der Sultan 
diese Länder dem Kaiser von Oesterreich „anvertraut“ habe, da- 
mit dieser sie ihm wieder zurückgebe und als fremdes Eigenthum 
verwalte. JELLINEK spricht es auch selbst aus°®’), dass der Ber- 
liner Congress unter dem Namen der Verwaltungsbefugniss die 
volle Souveränität an Oesterreich zu übertragen Willens war. Man 
verweigert der Etablirung der österreichischen Herrschaft über 
Bosnien und der Herzegowina nur deshalb den Namen der In- 
corporation, weil die Occupation eines von beiden Staaten der 
Monarchie gemeinsam beherrschten Gebietes auch eine materielle 
Veränderung des staatsrechtlichen Verhältnisses dieser beiden 
Staaten zu einander entstehen liess, welche Veränderung aber 
bisher weder in der Theorie, noch in der Praxis der gesetz- 
gebenden Factoren der Monarchie eine ausreichende Würdigung 
gefunden hat, und weil in dem vor der Occupation zu Recht be- 
standenem Verhältniss der beiden Staaten ein Raum für die In- 
corporation neuer Ländergebiete nicht gegeben ist. 
Mit richtigem Blick hat JELLINEK erkannt, dass die staats- 
rechtliche Stellung Bosniens und der Herzegowina eine generisch 
andere ist, als die Stellung Cyperns, obschon auch beide unter 
demselben Begriff der „Uebernahme in die Verwaltung“ subsumirt 
») S. 117 No. 6.
	        
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