Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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entstanden ist, ist doch der Inhalt meines Eigenthumsrechtes nicht 
aus dem Vertrage abzuleiten. Diejenige Theorie aber, welche das 
Verhältniss Bosniens zu Oesterreich-Ungarn als ein völkerrechtliches 
auffasst, verwechselt die Entstehung eines Rechtsverhältnisses mit 
diesem selbst. Dass aber das Verhältniss selbst ein staatsrecht- 
liches ist, ergiebt sich aus der einheitlichen Herrschaft über die 
occupirten Provinzen und die Ländergebiete der österreichisch- 
ungarischen Monarchie. Dieser Zustand hat ja auch durch das 
Verwaltungsgesetz seine staatsrechtliche Constituirung erhalten, 
genau ebenso, wie auf Grund des Frankfurter Friedens das deutsche 
Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 R.-G.-Bl. S. 212 „betreffend die 
Vereinigung von Elsass und Lothringen mit dem Deutschen Reich“, 
erschienen ist. Auf Grund des völkerrechtlichen Actes zwischen 
Frankreich und dem Deutschen Reich wurde das staatsrechtliche 
Verhältniss Elsass-Lothringens zum Reich normirt. Genau so 
wurde auf Grund der Berliner Congress-Acte und der Convention 
das staatsrechtliche Verhältniss Bosniens und der Herzegowina 
zur österreichisch-ungarischen Monarchie constituirt. Ob bei dem 
erwähnten deutschen Reichsgesetz die Textirung dahin geht, dass 
die abgetretenen Gebiete mit dem Deutschen Reich für immer 
vereinigt werden, oder im Verwaltungsgesetz ausgesprochen wird, 
die occupirten Länder werden von Oesterreich-Ungarn „verwaltet“ 
werden: in beiden Fällen wurde damit ein Herrschaftsverhältniss 
rechtlich constituirt und zwar auf so lange, bis ein neuer völker- 
rechtlicher Act neue Organisationen mit sich bringt. Der Bestand 
dieses staatsrechtlichen Verbandes wurde auch, wie bereits erwähnt 
wurde, von den europäischen Staaten anerkannt. Wenn dem gegen- 
über die Zugehörigkeit der occupirten Länder zum osmanischen 
Reiche behauptet wird, weil der Sultan wieder einmal Souverän 
derselben werden könnte, so könnte man aus denselben Gründen 
die Zugehörigkeit Elsass-Lothringens zu Frankreich behaupten, 
und ebenso könnte man denjenigen, der bei der Uebertragung 
des Eigenthums an einen Dritten sich das oben beleuchtete „Recht“
	        
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