Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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vorbehalten hat, durch eine neue Vereinbarung das Eigenthum 
wieder an sich zu bringen, noch immer den Eigenthümer der be- 
treffenden Sache nennen. Denn das Recht, eine Sache durch einen 
neuen Rechtsact an mich zu bringen, bleibt unberührt, wenn auch 
der Ü die Sache an D und dieser an X zu vollem Eigenthum 
übertragen hat. Dieses unberührt gebliebene Recht verliere ich 
erst, wenn die Sache extra commercium kommt, oder ich die 
active Erwerbsfähigkeit verliere. 
Bosnien und die Herzegowina sind so wenig Bestandtheile 
des osmanischen Reiches, als die asiatischen Länder, die die 
Pforte in der Berliner Congress-Acte an Russland abgetreten hat. 
Denn weder hier noch dort ist der Sultan Herrscher, und wenn 
bezüglich Bosniens sein Recht auf die Souveränität unberührt 
geblieben ist — und nur das lässt sich behaupten, da die Sou- 
veränität des Sultans über diese Länder selbst doch gewiss nicht 
unberührt geblieben ist, sondern vollständig zu Grunde ging —, 
so möchten wir glauben, dass dieses „Recht“ auch bezüglich der 
an Russland abgetretenen Provinzen dem Sultan verblieben ist. 
Zweifellos hat er das Recht, auf Grund einer neuen Vereinbarung 
mit Russland die Souveränität über diese Länder zu erwerben, 
und die Ausnützung dieses Rechtes ist sogar bezüglich Bosniens 
und Kleinasiens ganz an dieselben Voraussetzungen geknüpft. 
Russland und Oesterreich müssen — gleichgiltig, ob freiwillig oder 
durch einen Krieg gezwungen — einverstanden sein, ihre Herr- 
schaft zurückzuziehen: dann können die „unberührt“ gebliebenen 
Souveränitätsrechte des Sultans in Kraft treten. Aber dann wird 
das „Recht“ auf Neuerwerbung der Souveränität erst anfangen, 
ein Recht zu sein. Die neuerworbene Souveränität wird in dem 
neuen völkerrechtlichen Acte gründen, nicht in der Souveränität, 
welche dem Sultan trotz der Herrschaft des Kaisers von Oester- 
reich über Bosnien geblieben sein soll. 
Die Unmöglichkeit, Bosnien und die Herzegowina als einen 
Bestandtheil des osmanischen Reiches zu betrachten, ergiebt sich
	        
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