— 517 —
vorbehalten hat, durch eine neue Vereinbarung das Eigenthum
wieder an sich zu bringen, noch immer den Eigenthümer der be-
treffenden Sache nennen. Denn das Recht, eine Sache durch einen
neuen Rechtsact an mich zu bringen, bleibt unberührt, wenn auch
der Ü die Sache an D und dieser an X zu vollem Eigenthum
übertragen hat. Dieses unberührt gebliebene Recht verliere ich
erst, wenn die Sache extra commercium kommt, oder ich die
active Erwerbsfähigkeit verliere.
Bosnien und die Herzegowina sind so wenig Bestandtheile
des osmanischen Reiches, als die asiatischen Länder, die die
Pforte in der Berliner Congress-Acte an Russland abgetreten hat.
Denn weder hier noch dort ist der Sultan Herrscher, und wenn
bezüglich Bosniens sein Recht auf die Souveränität unberührt
geblieben ist — und nur das lässt sich behaupten, da die Sou-
veränität des Sultans über diese Länder selbst doch gewiss nicht
unberührt geblieben ist, sondern vollständig zu Grunde ging —,
so möchten wir glauben, dass dieses „Recht“ auch bezüglich der
an Russland abgetretenen Provinzen dem Sultan verblieben ist.
Zweifellos hat er das Recht, auf Grund einer neuen Vereinbarung
mit Russland die Souveränität über diese Länder zu erwerben,
und die Ausnützung dieses Rechtes ist sogar bezüglich Bosniens
und Kleinasiens ganz an dieselben Voraussetzungen geknüpft.
Russland und Oesterreich müssen — gleichgiltig, ob freiwillig oder
durch einen Krieg gezwungen — einverstanden sein, ihre Herr-
schaft zurückzuziehen: dann können die „unberührt“ gebliebenen
Souveränitätsrechte des Sultans in Kraft treten. Aber dann wird
das „Recht“ auf Neuerwerbung der Souveränität erst anfangen,
ein Recht zu sein. Die neuerworbene Souveränität wird in dem
neuen völkerrechtlichen Acte gründen, nicht in der Souveränität,
welche dem Sultan trotz der Herrschaft des Kaisers von Oester-
reich über Bosnien geblieben sein soll.
Die Unmöglichkeit, Bosnien und die Herzegowina als einen
Bestandtheil des osmanischen Reiches zu betrachten, ergiebt sich