— 52 —
Anwendung des Ausdruckes „Staatsvermögen“, „Staatseinkünfte“,
in einzelnen das Reichsland betreffenden Normen *) nicht der
Ausdruck einer besonderen Rechtssubjectivität des Reichslandes
ist, hat LABAnD für Elsass-Lothringen schlagend nachgewiesen ”).
Die Stellung Bosniens und der Herzegowina zu Oesterreich
ist ganz analog der Stellung Elsass-Lothringens zum Deutschen
Reiche. Der Frankfurter Friede hat Elsass zum Deutschen Reiche
geschlagen. Es ist ein Object der Herrschaft des Kaisers des
Deutschen Reiches, welcher in der Macht der Gesammtheit der deut-
schen Gliedstaaten die Macht des unwiderstehlichen Befehlens findet
und die Herrschaft in Gemässheit des Willens des im Deutschen
Reich vereinigten deutschen Volkes übt. Auf dem Boden Elsass-Loth-
ringens herrscht, wie LABAND gezeigt hat, ausschliesslich die Reichs-
gewalt. Elsass-Lothringen ist kein Staat, und für die Construction
Leont’s, dass es ein werdender Staat ist, gilt die bereits citirte Ein-
wendung LABAND'’s, dass ein staatsrechtlicher Zustand nicht nach
dem zu beurtheilen ist, wozu er sich einmal gestalten könnte.
Die Berliner Congress-Acte und die Convention vom 21. April 1879
haben Bosnien und die Herzegowina zur Verwaltung, das ist aber,
wie wir bereits gezeigt zu haben glauben, zur Beherrschung über-
geben. Es ist Object der Herrschaft des Kaisers von Oesterreich,
welcher in der Macht der beiden Staaten der Monarchie die Fähig-
keit der Souveränität erhält und die Herrschaft in Gemässheit
der in beiden Staaten zu Stande gekommenen Determination übt.
Auf dem Boden Bosniens und der Herzegowina herrscht weder
Oesterreich, noch Ungarn, sondern beide zusammen durch ihren
gemeinsamen Herrscher, den Kaiser von Oesterreich und König
von Ungarn. Eilsass-Lothringen und Bosnien-Herzegowina sind
Reichsland.
Dass die Uebernahme der Verwaltung mit der Etablirung der
österreichisch-ungarischen Herrschaft identisch ist, lässt sich auch an
#) 2. B. $ 14 der a. h. Entschliessung vom 29. October 1878.
#7) A, a. 0.8. 7927ER.