Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 52 — 
Anwendung des Ausdruckes „Staatsvermögen“, „Staatseinkünfte“, 
in einzelnen das Reichsland betreffenden Normen *) nicht der 
Ausdruck einer besonderen Rechtssubjectivität des Reichslandes 
ist, hat LABAnD für Elsass-Lothringen schlagend nachgewiesen ”). 
Die Stellung Bosniens und der Herzegowina zu Oesterreich 
ist ganz analog der Stellung Elsass-Lothringens zum Deutschen 
Reiche. Der Frankfurter Friede hat Elsass zum Deutschen Reiche 
geschlagen. Es ist ein Object der Herrschaft des Kaisers des 
Deutschen Reiches, welcher in der Macht der Gesammtheit der deut- 
schen Gliedstaaten die Macht des unwiderstehlichen Befehlens findet 
und die Herrschaft in Gemässheit des Willens des im Deutschen 
Reich vereinigten deutschen Volkes übt. Auf dem Boden Elsass-Loth- 
ringens herrscht, wie LABAND gezeigt hat, ausschliesslich die Reichs- 
gewalt. Elsass-Lothringen ist kein Staat, und für die Construction 
Leont’s, dass es ein werdender Staat ist, gilt die bereits citirte Ein- 
wendung LABAND'’s, dass ein staatsrechtlicher Zustand nicht nach 
dem zu beurtheilen ist, wozu er sich einmal gestalten könnte. 
Die Berliner Congress-Acte und die Convention vom 21. April 1879 
haben Bosnien und die Herzegowina zur Verwaltung, das ist aber, 
wie wir bereits gezeigt zu haben glauben, zur Beherrschung über- 
geben. Es ist Object der Herrschaft des Kaisers von Oesterreich, 
welcher in der Macht der beiden Staaten der Monarchie die Fähig- 
keit der Souveränität erhält und die Herrschaft in Gemässheit 
der in beiden Staaten zu Stande gekommenen Determination übt. 
Auf dem Boden Bosniens und der Herzegowina herrscht weder 
Oesterreich, noch Ungarn, sondern beide zusammen durch ihren 
gemeinsamen Herrscher, den Kaiser von Oesterreich und König 
von Ungarn. Eilsass-Lothringen und Bosnien-Herzegowina sind 
Reichsland. 
Dass die Uebernahme der Verwaltung mit der Etablirung der 
österreichisch-ungarischen Herrschaft identisch ist, lässt sich auch an 
#) 2. B. $ 14 der a. h. Entschliessung vom 29. October 1878. 
#7) A, a. 0.8. 7927ER.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.