— 523 —
der Vergleichung mit einer unzweifelhaften und ausdrücklichen Incor-
poration nachweisen. Die Gemeinde Spizza wurde ebenfalls auf Grund
des Berliner Vertrages mittelst des Gesetzes vom 15. April 1879 No. 59
R.-G.-Bl. der österreichischen Provinz Dalmatien incorporirt. Wie
vollzog sich nun die Incorporation? Durch den Artikel II des
eben genannten Gresetzes wurde eine Rechtsordnung für diesen
(ebietstheil normirt, indem bestimmt wurde, dass sämmtliche in
Dalmatien bestehenden Gesetze und Einrichtungen auch in dem
(Gebiete von Spizza zu gelten haben. Sodann wurden durch die
Verordnungen des k. k. Justizministerums vom 18. April 1879
No, 60, des Finanzministeriums vom 4. Mai 1879 No. 62, des
Handelsministeriums vom 11. Mai 1879 No, 73 und des Handels-
und Finanzministeriums vom 21. Juni 1879 No. 130, die für die
Beherrschung nothwendigen Behörden aufgestellt. Damit war die
Incorporation vollzogen. Ganz dasselbe vollzog sich aber auch
bei der Occupation Bosniens und der Herzegowina. Von der
Thatsache, dass diese Länder mit dem Schwerte in der Hand
erobert werden mussten, muss vom staatsrechtlichen Standpunkte
abgesehen werden. Oesterreich-Ungarn betrachtete und behandelte
ja auch den bewaffneten Widerstand nur als Insurrection. Die
Kriegführung in Bosnien fällt also vom staatsrechtlichen Stand-
punkte aus unter den Gesichtspunkt des innerstaatlichen Auf-
standes. Nach der Eroberung des Landes trat Oesterreich-Ungarn
als Gesetzgeber auf und constituirte den Behörden Organismus.
Die Uebernahme der Verwaltung vollzog sich also genau so wie
die sogenannte Incorporation..
Für die rechtliche Stellung des Reichslandes ist in hervor-
ragendem Maasse das in beiden Staaten identische Gesetz vom
20. Dezember 1879 No. 136 R.-G.-Bl. maassgebend,. oder anders
betrachtet, dieses Gesetz liefert den Beweis, dass Bosnien und
der Herzegowina den beiden Ländergebieten der österreichisch-
ungarischen Monarchie gegenüber die Stellung eines Reichslandes
zukommt. Durch dieses Gesetz wurde ausgesprochen, dass Bosnien
35 *