Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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neue Herrschaftsobject schon dadurch verbindliche Kraft, dass 
sie für die beiden Staaten der Monarchie gelten5?). Die beiden 
Staaten erlassen auch die auf das Reichsland unmittelbar Bezug 
habenden Gesetze°?). „Eine ausnahmsweise Berücksichtigung der 
Bedürfnisse Bosniens und der Herzegowina“ ist von dem Belieben 
oder Wohlwollen der beiden Staaten abhängig. Ja, die beider- 
seitigen Regierungen haben das Recht, durch eigene Inspectoren 
sich jederzeit die Ueberzeugung zu verschaffen, dass den öster- 
reichischen, beziehungsweise ungarischen Gesetzen in Bosnien 
Genüge geschieht °t). 
So weitgehende Herrschaftsbefugnisse sind für das Reichsland 
Elsass-Lothringen nicht constituirt. Ob sich aber die Herrschaft 
in der einen oder anderen Form bethätigt, graduelle Abstufungen 
können einen generellen Unterschied nicht begründen. In beiden 
Fällen haben wir es mit einem Object der Beherrschung seitens 
einer Mehrheit von Staaten zu thun, mit einem Reichsland. 
Eine Mehrheit von Staaten muss dem „Reichslande“ gegen- 
überstehen, wenn diese Begriffsbestimmung Platz greifen soll. Ein 
Einheitsstaat kann wohl die Organisation zeigen, dass z. B. 
eine einzelne Provinz lediglich Object der Beherrschung ist. 
Aber es macht keinen principiellen Unterschied, ob die herrschende 
Klasse sich nach Standes- oder örtlichen Verschiedenheiten sondert. 
Deshalb kann hier von einem Reichsland nicht gesprochen werden. 
Dagegen ist es nicht nothwendig, dass für die das Reichsland 
landesdirection in Serajewo unter dem 30. Mai 1882 Z. 10390 No. 119 der 
Sammlung. 
5») 8 3 des Gesetzes vom 20. December 1879 No. 136 des R.-G.Bl. 
#8) Vgl. z. B. die Eisenbahngesetze vom 4. Februar 1881 No. 9, vom 
5. Juni 1884 No. 92, vom 25. April 1885 No. 71, vom 7. Juli 1886 No. 113 
und vom 11. Februar 1889 No. 24 des R.-G.-Bl. Die Regierungen der beiden 
Staaten gaben auf Grund der in den beiden Staaten verfassungsmässig zu 
Stande gekommenen Gesetze ihre Einwilligung zum Bau der Eisenbahnen, 
und erst auf Grund dieser Einwilligung konnte der Bahnbau vollzogen 
werden. 
54) 8 12 des Gesetzes vom 20. December 1879 No. 136 des R.-G.-Bl.
	        
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