— 525 —
neue Herrschaftsobject schon dadurch verbindliche Kraft, dass
sie für die beiden Staaten der Monarchie gelten5?). Die beiden
Staaten erlassen auch die auf das Reichsland unmittelbar Bezug
habenden Gesetze°?). „Eine ausnahmsweise Berücksichtigung der
Bedürfnisse Bosniens und der Herzegowina“ ist von dem Belieben
oder Wohlwollen der beiden Staaten abhängig. Ja, die beider-
seitigen Regierungen haben das Recht, durch eigene Inspectoren
sich jederzeit die Ueberzeugung zu verschaffen, dass den öster-
reichischen, beziehungsweise ungarischen Gesetzen in Bosnien
Genüge geschieht °t).
So weitgehende Herrschaftsbefugnisse sind für das Reichsland
Elsass-Lothringen nicht constituirt. Ob sich aber die Herrschaft
in der einen oder anderen Form bethätigt, graduelle Abstufungen
können einen generellen Unterschied nicht begründen. In beiden
Fällen haben wir es mit einem Object der Beherrschung seitens
einer Mehrheit von Staaten zu thun, mit einem Reichsland.
Eine Mehrheit von Staaten muss dem „Reichslande“ gegen-
überstehen, wenn diese Begriffsbestimmung Platz greifen soll. Ein
Einheitsstaat kann wohl die Organisation zeigen, dass z. B.
eine einzelne Provinz lediglich Object der Beherrschung ist.
Aber es macht keinen principiellen Unterschied, ob die herrschende
Klasse sich nach Standes- oder örtlichen Verschiedenheiten sondert.
Deshalb kann hier von einem Reichsland nicht gesprochen werden.
Dagegen ist es nicht nothwendig, dass für die das Reichsland
landesdirection in Serajewo unter dem 30. Mai 1882 Z. 10390 No. 119 der
Sammlung.
5») 8 3 des Gesetzes vom 20. December 1879 No. 136 des R.-G.Bl.
#8) Vgl. z. B. die Eisenbahngesetze vom 4. Februar 1881 No. 9, vom
5. Juni 1884 No. 92, vom 25. April 1885 No. 71, vom 7. Juli 1886 No. 113
und vom 11. Februar 1889 No. 24 des R.-G.-Bl. Die Regierungen der beiden
Staaten gaben auf Grund der in den beiden Staaten verfassungsmässig zu
Stande gekommenen Gesetze ihre Einwilligung zum Bau der Eisenbahnen,
und erst auf Grund dieser Einwilligung konnte der Bahnbau vollzogen
werden.
54) 8 12 des Gesetzes vom 20. December 1879 No. 136 des R.-G.-Bl.