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beherrschenden Staaten ein bundesstaatliches Verhältniss besteht.
Weder in der Theorie, noch in der Erfahrung lässt sich nach-
weisen, dass der Bestand eines Reichslandes für einen Staatenbund
unmöglich ist. Allerdings werden die dem Staatenbunde gemein-
samen Angelegenheiten in diesem Falle etwas anders beschaffen sein.
Aber ein logischer Widerspruch zwischen dem Begriff eines Staaten-
bundes und dem des Reichslandes lässt sich nirgends erweisen.
In wie weit die Stellung der beiden Staaten der österreichisch-
ungarischen Monarchie zu einander durch die Erwerbung und
gemeinsame Beherrschung dieses Reichslandes eine andere ge-
worden ist, ist eine Frage, welche in diesem Zusammenhange
nicht erörtert werden kann. Jedenfalls ist durch das in beiden
Staaten identische Verwaltungsgesetz eine neue, in den Ausgleichs-
gesetzen nicht enthaltene „gemeinsame Angelegenheit“ geschaffen
worden: die Verwaltung Bosniens und der Herzegowina. DANT-
SCHER°°) nimmt freilich an, durch den .Berliner Vertrag sei schon
ausgemacht worden, dass die Verwaltung Bosniens dem „öster-
reichisch - ungarischen Reich“, dem „Bundesstaat Oesterreich-
Ungarn“ zugefallen sei, dass deshalb in jeder Beziehung nur die
Delegationen bezüglich dieser Verwaltung competent seien. Das
halten wir nicht für richtig. Denn die Berliner Congress-Acte
konnte jedenfalls über das Verhältniss der beiden Ländergebiete
der österreichisch-ungarischen Monarchie zu einander keine Be-
schlüsse treffen. DANTSCHER nimmt eben a priori die Existenz
eines Bundesstaates „österreichisch-ungarisches Reich“ an. Diese
Auffassung der rechtlichen Natur der österreichisch-ungarischen
Monarchie ist aber bekanntlich sehr bestritten und wird auch von
uns nicht getheilt. Gleichwohl will es uns scheinen, dass seit der
Erwerbung des Reichslandes die dermal herrschende Theorie von
dem Staatenbunde zwischen den im Reichsrathe vertretenen König-
reichen und Ländern und den Ländern der Stefanskrone nicht
mehr die Reihe der Thatsachen erschöpft.
85) „Der monarchische Bundesstaat Oesterreich-Ungarn“ 8. 283,