Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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beherrschenden Staaten ein bundesstaatliches Verhältniss besteht. 
Weder in der Theorie, noch in der Erfahrung lässt sich nach- 
weisen, dass der Bestand eines Reichslandes für einen Staatenbund 
unmöglich ist. Allerdings werden die dem Staatenbunde gemein- 
samen Angelegenheiten in diesem Falle etwas anders beschaffen sein. 
Aber ein logischer Widerspruch zwischen dem Begriff eines Staaten- 
bundes und dem des Reichslandes lässt sich nirgends erweisen. 
In wie weit die Stellung der beiden Staaten der österreichisch- 
ungarischen Monarchie zu einander durch die Erwerbung und 
gemeinsame Beherrschung dieses Reichslandes eine andere ge- 
worden ist, ist eine Frage, welche in diesem Zusammenhange 
nicht erörtert werden kann. Jedenfalls ist durch das in beiden 
Staaten identische Verwaltungsgesetz eine neue, in den Ausgleichs- 
gesetzen nicht enthaltene „gemeinsame Angelegenheit“ geschaffen 
worden: die Verwaltung Bosniens und der Herzegowina. DANT- 
SCHER°°) nimmt freilich an, durch den .Berliner Vertrag sei schon 
ausgemacht worden, dass die Verwaltung Bosniens dem „öster- 
reichisch - ungarischen Reich“, dem „Bundesstaat Oesterreich- 
Ungarn“ zugefallen sei, dass deshalb in jeder Beziehung nur die 
Delegationen bezüglich dieser Verwaltung competent seien. Das 
halten wir nicht für richtig. Denn die Berliner Congress-Acte 
konnte jedenfalls über das Verhältniss der beiden Ländergebiete 
der österreichisch-ungarischen Monarchie zu einander keine Be- 
schlüsse treffen. DANTSCHER nimmt eben a priori die Existenz 
eines Bundesstaates „österreichisch-ungarisches Reich“ an. Diese 
Auffassung der rechtlichen Natur der österreichisch-ungarischen 
Monarchie ist aber bekanntlich sehr bestritten und wird auch von 
uns nicht getheilt. Gleichwohl will es uns scheinen, dass seit der 
Erwerbung des Reichslandes die dermal herrschende Theorie von 
dem Staatenbunde zwischen den im Reichsrathe vertretenen König- 
reichen und Ländern und den Ländern der Stefanskrone nicht 
mehr die Reihe der Thatsachen erschöpft. 
85) „Der monarchische Bundesstaat Oesterreich-Ungarn“ 8. 283,
	        
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