Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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lich um eine menschliche Thätigkeit, und so ist auch nicht mehr 
von einer vorbeugenden Massregel von Concessionen etc. die 
Rede, nachdem die Censur beseitigt ist, sondern nur von einem 
Vorgehen gegen Ausschreitungen, welche nach dem Pressgesetz, 
einem Special-Strafgesetz, geahndet werden müssen. 
SCHULZE hatte vielleicht bei Aufstellung seiner Ansicht noch 
die Bestimmungen des preussischen Pressgesetzes vom 12. Mai 
1851 !%) im Auge, welches allerdings in der nothwendigen Er- 
theilung der Genehmigung zur Ausübung der Pressgewerbe eine 
in das Gebiet der Verwaltung eingreifende Thätigkeit verlangt, 
und so kann ich die, wie bemerkt, einzeln dastehende Ansicht 
SCHULZE’s als nicht begründet betrachten. 
Dann bleiben nur als bestritten übrig: 
a. Feuer-, 
b. Wasser-, 
c. Bau-, 
d. Strassen- und 
e. Gesundheits-, einschliesslich der Begräbniss-Polizei. 
Ich kann mich hierbei im Allgemeinen auf das im 8 2 über 
den Unterschied zwischen Polizei und Verwaltung Gesagte be- 
zıehen und stimme den hier besprochenen Schriftstellern voll- 
ständig bei, wenn sie die allgemeinen verwaltenden Thätigkeiten 
bezüglich der hier zur Frage stehenden Gegenstände von der 
Sicherheits-Polizei ausschliessen, wie ich sie überhaupt nicht zur 
Polizei rechne, mit deren Namen sie, wie im $ 4 bemerkt, nur 
in Folge veralteter Ausdrucksweise benannt werden. 
Die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerlösch-Anstalten, 
die Instandhaltung der Flussbette, Anlage und Instandhaltung 
von Canälen, Dämmen, Uferbauten u. dgl., die Genehmigung von 
Neubauten, die Feststellung von Baufluchtlinien, die Anlage und 
Unterhaltung von Strassen und Brücken, die Anstellung von 
102) G.-8. S. 273.
	        
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