Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Arbeiterversicherung“ von Rosn liegt vor und die zweite Auflage 
des zweiten Bandes von LABannp’s Reichsstaatsrecht behandelt 
in einem neuen $ 80 (8. 241—320) die „Arbeiterversorgung“. 
Allein nicht mühelos soll das Verwaltungsrecht dies neue 
Feld gewinnen. Auch der Gegner ist schon auf dem Plane, die 
Privatrechtswissenschaft. Auch sie will diesen noch dunklen Theil 
der Gesetzeswelt sich zu eigen machen. Der Kampf beginnt 
und fast scheint es, als wäre es nicht das Verwaltungs-, sondern 
das Privatrecht, welches in einen gerechten Krieg gezogen. Hier 
Accession, dort Occupation. Bisher gehörte das Versicherungs- 
recht fast ausschliesslich zum Herrschaftsbereich des Privatrechts, 
die Arbeiterversicherung ist ihm nur ein Zuwachs. Das Ver- 
waltungsrecht dagegen muss von einem ihm fast völlig fremden 
Gebiete erst Besitz ergreifen. Das bringt den Feind von vorne- 
herein in eine günstigere Lage. Seine Truppen manövriren in 
einem ihnen schon bekannten Terrain. Darum hält sich der Gegner, 
einem echten Strategen gleich, auch in der Defensive, in starker 
Defensive, denn bisher haben sich mehr Stimmen zu Gunsten des 
Privatrechts hören lassen. An uns ist es, ihn aufzusuchen in 
seiner festen Position. Und diese lautet: Die Arbeiterversiche- 
rung die gleiche Rechtsfigur, wie die privatrechtliche 
Versicherung. 
Zum Begriffe der Versicherung in dem Sinne, wie ihn das 
Privatrecht bisher ausgebildet hat, gehören — das hat neuerdings 
erst wieder LEwıs in seinem Lehrbuch des Versicherungsrechts 
(1889 S. 18ff.) wohl überzeugend festgestellt — vier wesentliche 
Elemente: 
1) Die Versicherung ist ein Vertrag, abgeschlossen zwischen 
Versicherer und Versicherungsnehmer. 
2) Der Versicherer ist zu einer Vermögensleistung an den 
Versicherungsnehmer oder einen Dritten, den Versicherten, ver- 
pflichtet, wodurch der Vermögensschaden, welcher für den Ver- 
sicherten durch den Eintritt eines künftigen, vom Zufall abhängigen
	        
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