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Arbeiterversicherung“ von Rosn liegt vor und die zweite Auflage
des zweiten Bandes von LABannp’s Reichsstaatsrecht behandelt
in einem neuen $ 80 (8. 241—320) die „Arbeiterversorgung“.
Allein nicht mühelos soll das Verwaltungsrecht dies neue
Feld gewinnen. Auch der Gegner ist schon auf dem Plane, die
Privatrechtswissenschaft. Auch sie will diesen noch dunklen Theil
der Gesetzeswelt sich zu eigen machen. Der Kampf beginnt
und fast scheint es, als wäre es nicht das Verwaltungs-, sondern
das Privatrecht, welches in einen gerechten Krieg gezogen. Hier
Accession, dort Occupation. Bisher gehörte das Versicherungs-
recht fast ausschliesslich zum Herrschaftsbereich des Privatrechts,
die Arbeiterversicherung ist ihm nur ein Zuwachs. Das Ver-
waltungsrecht dagegen muss von einem ihm fast völlig fremden
Gebiete erst Besitz ergreifen. Das bringt den Feind von vorne-
herein in eine günstigere Lage. Seine Truppen manövriren in
einem ihnen schon bekannten Terrain. Darum hält sich der Gegner,
einem echten Strategen gleich, auch in der Defensive, in starker
Defensive, denn bisher haben sich mehr Stimmen zu Gunsten des
Privatrechts hören lassen. An uns ist es, ihn aufzusuchen in
seiner festen Position. Und diese lautet: Die Arbeiterversiche-
rung die gleiche Rechtsfigur, wie die privatrechtliche
Versicherung.
Zum Begriffe der Versicherung in dem Sinne, wie ihn das
Privatrecht bisher ausgebildet hat, gehören — das hat neuerdings
erst wieder LEwıs in seinem Lehrbuch des Versicherungsrechts
(1889 S. 18ff.) wohl überzeugend festgestellt — vier wesentliche
Elemente:
1) Die Versicherung ist ein Vertrag, abgeschlossen zwischen
Versicherer und Versicherungsnehmer.
2) Der Versicherer ist zu einer Vermögensleistung an den
Versicherungsnehmer oder einen Dritten, den Versicherten, ver-
pflichtet, wodurch der Vermögensschaden, welcher für den Ver-
sicherten durch den Eintritt eines künftigen, vom Zufall abhängigen