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sicherers noch des Versicherungsnehmers. Die Pflicht
Beider wird ganz unabhängig von ihrem Willen durch die That-
sache des Eintritts des Arbeiters in die Beschäftigung in einem
versicherungspflichtigen Betriebe begründet. Man kann nicht ohne
nähere Anhaltspunkte im Gesetze behaupten, dass, wer in ein
Arbeitsverhältniss trete, damit auch den Willen äussere, sich zu
versichern. Die Arbeiter, welche bei Inkraftsetzung des A.-Kr.-
V.-G. bereits in einem versicherungspflichtigen Betriebe in Be-
schäftigung standen, sind nicht minder gegen Krankheit versichert,
obwohl sie beim Eintritt in ıhren Dienst nicht den Willen äus-
serten, nach Massgabe des A.-Kr.-V.-G. gegen Krankheit ver-
sichert zu werden. Selbst wenn man aber eine solche Willens-
erklärung der versicherungspflichtigen Arbeiter bei ihrem Dienst-
antritt annimmt, so ist dieselbe ja nicht gegenüber dem anderen
Theilnehmer am Versicherungsvertrag geäussert, sondern gegen-
über dem Arbeitgeber und dieser lässt sich doch nur mit einer
Fiktion als Vertreter der Krankenkasse ansehen. Dies fühlt
Häre. Er behauptet daher, für den Fall, dass der eine oder
andere oder alle Theile ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtung
nicht nachkämen, supplire das Gesetz die für den Abschluss des
Vertrags erforderlichen aber mangelnden Willenserklärungen. Die
Willenserklärung würde also vom Gesetze selbst als Vertreter der
Vertragstheile abgegeben. Wir hätten somit einen Vertrag, welcher
ohne, unter Umständen sogar gegen den Willen der Kontrahenten
ins Leben träte®),
Ernster zu nehmen und logisch nicht unmöglich sind die
Konstruktionen von Jul. ENGELMANN?) und MAnDprY°). Die Ver-
4) Vgl. die Ausführungen gegen Härz bei PröBst a. a. O. 8. 321 ff., bei
Menzeu in Kohler und Ring’s Archiv für bürgerliches Recht Bd. I S. 344,
bei Pırory, das Reichsunfallversicherungsrecht, dessen Entstehungsgeschichte
und System, Würzburg 1890, Bd. I S. 167, und endlich bei Könne, Zeitschr.
für das gesammte Handelsrecht Bd. 37 S. 116 ff.
5) Bei Mevas, Gesetzgebung des Deutschen Reiches HI, 2. 8. 838.
8) Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze 3. Aufl. S. 434.