Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sicherers noch des Versicherungsnehmers. Die Pflicht 
Beider wird ganz unabhängig von ihrem Willen durch die That- 
sache des Eintritts des Arbeiters in die Beschäftigung in einem 
versicherungspflichtigen Betriebe begründet. Man kann nicht ohne 
nähere Anhaltspunkte im Gesetze behaupten, dass, wer in ein 
Arbeitsverhältniss trete, damit auch den Willen äussere, sich zu 
versichern. Die Arbeiter, welche bei Inkraftsetzung des A.-Kr.- 
V.-G. bereits in einem versicherungspflichtigen Betriebe in Be- 
schäftigung standen, sind nicht minder gegen Krankheit versichert, 
obwohl sie beim Eintritt in ıhren Dienst nicht den Willen äus- 
serten, nach Massgabe des A.-Kr.-V.-G. gegen Krankheit ver- 
sichert zu werden. Selbst wenn man aber eine solche Willens- 
erklärung der versicherungspflichtigen Arbeiter bei ihrem Dienst- 
antritt annimmt, so ist dieselbe ja nicht gegenüber dem anderen 
Theilnehmer am Versicherungsvertrag geäussert, sondern gegen- 
über dem Arbeitgeber und dieser lässt sich doch nur mit einer 
Fiktion als Vertreter der Krankenkasse ansehen. Dies fühlt 
Häre. Er behauptet daher, für den Fall, dass der eine oder 
andere oder alle Theile ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtung 
nicht nachkämen, supplire das Gesetz die für den Abschluss des 
Vertrags erforderlichen aber mangelnden Willenserklärungen. Die 
Willenserklärung würde also vom Gesetze selbst als Vertreter der 
Vertragstheile abgegeben. Wir hätten somit einen Vertrag, welcher 
ohne, unter Umständen sogar gegen den Willen der Kontrahenten 
ins Leben träte®), 
Ernster zu nehmen und logisch nicht unmöglich sind die 
Konstruktionen von Jul. ENGELMANN?) und MAnDprY°). Die Ver- 
4) Vgl. die Ausführungen gegen Härz bei PröBst a. a. O. 8. 321 ff., bei 
Menzeu in Kohler und Ring’s Archiv für bürgerliches Recht Bd. I S. 344, 
bei Pırory, das Reichsunfallversicherungsrecht, dessen Entstehungsgeschichte 
und System, Würzburg 1890, Bd. I S. 167, und endlich bei Könne, Zeitschr. 
für das gesammte Handelsrecht Bd. 37 S. 116 ff. 
5) Bei Mevas, Gesetzgebung des Deutschen Reiches HI, 2. 8. 838. 
8) Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze 3. Aufl. S. 434.
	        
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