Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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mit keineswegs ausgeschlossen, denn es sei der Versicherung im 
Sinne des privatrechtlichen Begriffes nicht wesentlich, dass sie auf 
Vertrag beruhe, sie könne auch unmittelbar auf Gesetz gegründet 
sein. Die Versicherungsansprüche des Arbeiters seien 
gesetzliche Versicherungsansprüche. Es liege eine Zu- 
standsobligation vor. So MexzeL°®), Lewiıs®) — für die 
organisirten Krankenkassen wenigstens —, KÖHneE!®), LEwECK!!), 
BornHar !?), Pıroty '3) und ohne nähere Begründung DERNBURG !*), 
(XOLDSCHMIDT, GIERKE!?), GAREIS !*). So gut es vertragsmässige 
und gesetzliche Alimentationsverbindlichkeiten, vertragsmässige und 
gesetzliche Uessionen gebe, warum sollte die Rechtsordnung nicht 
in gleicher Weise anordnen können, dass Versicherungsansprüche, 
die regelmässig allerdings durch Vertrag entstehen, unabhängig 
vom Willen der Betheiligten krafts Gesetzes ins Leben treten? 
Man hat hiefür zwei Gründe angeführt. Einmal wolle der 
Gesetzgeber, die durch die Arbeiterversicherungsgesetze ge- 
regelten Rechtsverhältnisse als Versicherungsverhältniss im Rechts- 
sinne des Wortes, also in dem bisher gebräuchlichen Rechts- 
») A.a. 0. 8. 337 und 344 ff. 
?) A.2.0. 8. 340 ft. 
10) In der Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht Bd. 37 8. 79 
und 116 ff. 
1!) In Hirth und Seydel’s Annalen Jahrg. 1890 S. 101 und 170. 
12) In seinem preussischen Staatsrecht Bd. 3 8. 455. 
12) A.a.0. S. 168. 
14) In seinem Lehrbuch des preussischen Privatrechts 4. Aufl. Bd. II 
S. 746 und 747. 
15) (HoLDSCHMIDT, System des Handelsrechts 2. Aufl. S. 66. — GIERKE, 
der früher den Unterstützungsansprüchen gemischte Natur zuschrieb (Ge- 
nossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung S. 236), tritt in seinem 
Vortrag „die soziale Aufgabe des Privatrechts* 1889 S. 44 No. 34 nunmehr 
MENZEL bei. 
16) Deutsches Handelsrecht 3. Aufl. S. 535. — Dass ein Theil dieser 
Schriftsteller, BoRNHAK und Pıtory, die Versicherungsansprüche des Arbeiters 
öffentlichrechtliche nennen, thut nichts zur Sache, denn sie behaupten, der 
im Privatrecht ausgebildete Versicherungsbegriff komme hier zur An- 
wendung, und nur darum handelt es sich an dieser Stelle.
	        
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