Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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lichen Versicherungsansprüche im Sinne des privatrechtlichen Ver- 
sicherungsbegriffes in unserer Gesetzgebung aufzufinden sind, so 
halte ich solche doch nicht für juristisch undenkbar. Allerdings 
würde man bei einer solchen gesetzlichen Versicherung nicht mehr 
von einer Uebernahme des Risikos sprechen können — das Risiko 
wird dann auferlegt, nicht übernommen —, allein damit wäre das 
sonst in der Willenseinigung liegende, für den Versicherungsbegriff 
wesentliche Verbindungsglied zwischen Leistung und Gegenleistung, 
zwischen Tragung des Risikos und Vergütungsgewährung noch 
nicht beseitigt, sobald sich irgend eine gesetzliche Thatsache 
nachweisen liesse, welche beide Leistungen in wechselseitige 
Beziehung setzt, vereint, umschlingt. Für die Arbeiterversicherung 
wäre ein solch verbindendes Moment vielleicht die Thatsache der 
Beschäftigung in einem versicherungspflichtigen Betriebe’). M. E. 
bilden daher gesetzliche Versicherungsansprüche im Sinne der 
herrschenden Theorie keinen Gegensatz, sondern nur eine 
Modifikation des im Privatrecht ausgebildeten Versicherungs- 
begriffes ?°). 
25) Vgl. hieher den Satz Lasanv’s Bd. II S. 247: „Der Thatbestand, 
auf welchem die Beitragspflicht beruht, und der Thatbestand, durch welchen 
die Unterstützungspflicht begründet wird, haben das Vorhandensein einer 
und derselben individuell bestimmten versicherungspflichtigen Person zum 
gemeinsamen Merkmal. Dadurch, dass Fürsorge und Beitrag dieselbe Person 
betreffen, entsteht zwischen ihnen eine Wechselbeziehung“. 
#6) Rosm hat seine Anschauung über die rechtliche Natur der Arbeiter- 
versicherung vorläufig — sein System der Arbeiterversicherung ist noch nicht 
bis zu dieser Frage vorgeschritten — in einem geistvollen Aufsatze im 
Deutschen Wochenblatt Jahrg. 1888 No. 30 und 31 niedergelegt. Nach der 
im Text gegebenen Begründung vermag ich mich eines Bedenkens gegen 
die Richtigkeit folgenden Satzes Rosm’s nicht zu erwehren: „Eine ohne 
Vertrag gesetzlich eintretende Versicherung zu Gunsten eines Dritten fällt 
einfach in ein gesetzliches Recht des Einen auf eine Ersatzleistung in be- 
stimmten Schadensfällen und eine besondere gesetzliche Pflicht des An- 
deren zu Beiträgen für die dazu erforderlichen Mittel auseinander“ (S. 354). 
— Unrichtig dagegen ist die gegen Rosın gerichtete Behauptung KöHnE’s 
(Zeitschr. für Handelsrecht Bd. 37 S. 104), das synallagmatische Verhältniss 
 
	        
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