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lichen Versicherungsansprüche im Sinne des privatrechtlichen Ver-
sicherungsbegriffes in unserer Gesetzgebung aufzufinden sind, so
halte ich solche doch nicht für juristisch undenkbar. Allerdings
würde man bei einer solchen gesetzlichen Versicherung nicht mehr
von einer Uebernahme des Risikos sprechen können — das Risiko
wird dann auferlegt, nicht übernommen —, allein damit wäre das
sonst in der Willenseinigung liegende, für den Versicherungsbegriff
wesentliche Verbindungsglied zwischen Leistung und Gegenleistung,
zwischen Tragung des Risikos und Vergütungsgewährung noch
nicht beseitigt, sobald sich irgend eine gesetzliche Thatsache
nachweisen liesse, welche beide Leistungen in wechselseitige
Beziehung setzt, vereint, umschlingt. Für die Arbeiterversicherung
wäre ein solch verbindendes Moment vielleicht die Thatsache der
Beschäftigung in einem versicherungspflichtigen Betriebe’). M. E.
bilden daher gesetzliche Versicherungsansprüche im Sinne der
herrschenden Theorie keinen Gegensatz, sondern nur eine
Modifikation des im Privatrecht ausgebildeten Versicherungs-
begriffes ?°).
25) Vgl. hieher den Satz Lasanv’s Bd. II S. 247: „Der Thatbestand,
auf welchem die Beitragspflicht beruht, und der Thatbestand, durch welchen
die Unterstützungspflicht begründet wird, haben das Vorhandensein einer
und derselben individuell bestimmten versicherungspflichtigen Person zum
gemeinsamen Merkmal. Dadurch, dass Fürsorge und Beitrag dieselbe Person
betreffen, entsteht zwischen ihnen eine Wechselbeziehung“.
#6) Rosm hat seine Anschauung über die rechtliche Natur der Arbeiter-
versicherung vorläufig — sein System der Arbeiterversicherung ist noch nicht
bis zu dieser Frage vorgeschritten — in einem geistvollen Aufsatze im
Deutschen Wochenblatt Jahrg. 1888 No. 30 und 31 niedergelegt. Nach der
im Text gegebenen Begründung vermag ich mich eines Bedenkens gegen
die Richtigkeit folgenden Satzes Rosm’s nicht zu erwehren: „Eine ohne
Vertrag gesetzlich eintretende Versicherung zu Gunsten eines Dritten fällt
einfach in ein gesetzliches Recht des Einen auf eine Ersatzleistung in be-
stimmten Schadensfällen und eine besondere gesetzliche Pflicht des An-
deren zu Beiträgen für die dazu erforderlichen Mittel auseinander“ (S. 354).
— Unrichtig dagegen ist die gegen Rosın gerichtete Behauptung KöHnE’s
(Zeitschr. für Handelsrecht Bd. 37 S. 104), das synallagmatische Verhältniss