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Medicinal-Personen einschliesslich der Thierärzte, die Errichtung
von Kranhenhäusern, Entbindungs-Anstalten und Apotheken, die
Anlagen von Friedhöfen, die Errichtung von Anstalten zur Unter-
suchung von Lebensmitteln u. dgl. sind nichts als Zweige der
Verwaltungs-Thätigkeit !°°), dagegen die Fragen, ob den feuer-,
wasser- und baupolizeilichen Vorschriften genügt wird, ob der
Verkehr auf den Strassen gesichert wird — sei es hinsichtlich
des baulichen Zustandes derselben, sei es mit Rücksicht auf
menschliche Thätigkeit, z. B. Aufstellen etc. von Gegenständen,
schnelles Fahren, Treiben von Vieh u. dgl., die Revision der
Häuser, Waarenlager u. dgl. bezüglich ihrer Sicherheit gegen Ein-
sturz, Feuersgefahr, Explosion u. dgl., die Revision der Fabriken
in Hinsicht darauf, ob die zur Sicherung des Lebens und der
Gesundheit der daselbst verkehrenden Arbeiter und sonstigen
Personen, z. B. Verdeckung der Kreissägen, Treibriemen oder
Maschinen überhaupt; die Vorsorge gegen Explosionen und
Feuersgefahr in den Werkstätten, die Aufsicht darüber, dass die
bestellten Medicinal- Personen, z. B. insbesondere Hebammen,
Chirurge, Apotheker ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach-
kommen, dass in den Krankenhäusern die Gefahr von An-
steckungen vermieden wird, dass Niemand zu frühzeitig oder zu
spät beerdigt werde, die Begräbnissplätze den gesundheitspolizei-
lichen Anforderungen entsprechen, dass nicht gegen die zum
Schutze gegen Viehseuchen erlassenen Gesetze gefehlt werde, dass
die zum Verkauf gestellten Lebensmittel nicht der Gesundheit
schädlich sind, im Giftverkehr vorsichtig gehandelt werde u. dgl.,
alles das sind Dinge, welche nur im Interesse der öffentlichen
Sicherheit liegen, da jeder aus dem Publikum, der in eine dieser
Angelegenheiten verwickelt wird, davon betroffen werden kann, eine
menschliche Thätigkeit oder Unterlassung dabei in Frage kommt
und Leben, Gesundheit und Eigenthum der Staatsbewohner da-
108) Vgl. namentlich ScHuLzE a. a. O. S. 524.