Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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aufgefasst werden, denn das Gesetz spricht nirgends aus, dass die 
Entschädigungspflicht an sich dem einzelnen Arbeiter obliege. 
Nichtsdestoweniger ist es gerade dieses vierte Moment, wo 
der Gegner am erfolgreichsten vom Boden des positiven Rechtes 
aus angegriffen werden kann. 
Ich trage Bedenken, zu diesem Zwecke, wie Rosın°®), die Be- 
stimmungen der verschiedenen Unfallversicherungsgesetze in das 
Vordertreffen zu senden, wornach bei bestimmten für Rechnung des 
Reiches, der Bundesstaaten oder auch von Kommunalverbänden 
geführten Verwaltungen (z. B. Post-, Telegraphie-, Eisenbahn ; 
Binnenschifffahrt, Flösserei, land- und forstwirthschaftlicher Be- 
trieb; Regiebauten von Kommunalverbänden) ®!) die Entschädigungs- 
gelder von den einzelnen Betriebsunternehmern, dem Reiche, dem 
Bundestaate oder Kommunalverbande, geleistet werden, denn 
gegen diese Vorschriften lassen sich zwei schwerwiegende Ein- 
wände vorbringen. Es läge nahe, diese Verpflichtung des Be- 
triebsunternehmers, um in Fühlung mit der privatrechtlichen 
Versicherung zu bleiben, für eine Zustandsobligation oder 
die Betriebsunternehmer für gesetzliche Stellvertreter der 
Berufsgenossenschaften zu erklären. Besonders letztere Auf- 
fassung würde eine bedeutsame Stütze in dem Wortlaute der ge- 
setzlichen Bestimmungen „Das Reich, der Bundesstaat tritt an 
die Stell’e der Berufsgenossenschaft“ und in dem Umstande 
finden, dass diese Verpflichtung des Betriebsunternehmers theilweise 
nur eine fakultative ist, d. h. nur eintrifft, wenn derselbe nicht er- 
klärt, dass sein Betrieb der betreffenden Berufsgenossenschaft 
angehören solle. 
Durchschlagend dürften m. A. nur solche Bestimmungen sein, 
inhaltlich deren ein von Arbeiter und Arbeitgeber ver- 
schiedenes Rechtssubjekt die Vermögensgefahr zu tragen hat, 
*) Im Deutschen Wochenblatt S. 353. 
1) A.-G. 8 2, L.-U.-V.-G. $ 102; S.-U.-V.-G, $ 103; B.-U,-V,-G. 84 
Ziff, 2; 8 4 Ziff, 3, 46, 47,
	        
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