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aufgefasst werden, denn das Gesetz spricht nirgends aus, dass die
Entschädigungspflicht an sich dem einzelnen Arbeiter obliege.
Nichtsdestoweniger ist es gerade dieses vierte Moment, wo
der Gegner am erfolgreichsten vom Boden des positiven Rechtes
aus angegriffen werden kann.
Ich trage Bedenken, zu diesem Zwecke, wie Rosın°®), die Be-
stimmungen der verschiedenen Unfallversicherungsgesetze in das
Vordertreffen zu senden, wornach bei bestimmten für Rechnung des
Reiches, der Bundesstaaten oder auch von Kommunalverbänden
geführten Verwaltungen (z. B. Post-, Telegraphie-, Eisenbahn ;
Binnenschifffahrt, Flösserei, land- und forstwirthschaftlicher Be-
trieb; Regiebauten von Kommunalverbänden) ®!) die Entschädigungs-
gelder von den einzelnen Betriebsunternehmern, dem Reiche, dem
Bundestaate oder Kommunalverbande, geleistet werden, denn
gegen diese Vorschriften lassen sich zwei schwerwiegende Ein-
wände vorbringen. Es läge nahe, diese Verpflichtung des Be-
triebsunternehmers, um in Fühlung mit der privatrechtlichen
Versicherung zu bleiben, für eine Zustandsobligation oder
die Betriebsunternehmer für gesetzliche Stellvertreter der
Berufsgenossenschaften zu erklären. Besonders letztere Auf-
fassung würde eine bedeutsame Stütze in dem Wortlaute der ge-
setzlichen Bestimmungen „Das Reich, der Bundesstaat tritt an
die Stell’e der Berufsgenossenschaft“ und in dem Umstande
finden, dass diese Verpflichtung des Betriebsunternehmers theilweise
nur eine fakultative ist, d. h. nur eintrifft, wenn derselbe nicht er-
klärt, dass sein Betrieb der betreffenden Berufsgenossenschaft
angehören solle.
Durchschlagend dürften m. A. nur solche Bestimmungen sein,
inhaltlich deren ein von Arbeiter und Arbeitgeber ver-
schiedenes Rechtssubjekt die Vermögensgefahr zu tragen hat,
*) Im Deutschen Wochenblatt S. 353.
1) A.-G. 8 2, L.-U.-V.-G. $ 102; S.-U.-V.-G, $ 103; B.-U,-V,-G. 84
Ziff, 2; 8 4 Ziff, 3, 46, 47,