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ohne dass Arbeiter oder Arbeitgeber oder ein anderes
Rechtssubjekt (z. B. die Gemeinde; vergl. L.-U.-V.-G. 8 30) irgend-
wie zu Gegenleistungen verpflichtet wären. Der-
gleichen Rechtsnormen enthalten die Arbeiterversicherungsgesetze
in der That.
Nach 8 52 Abs. 2 des A.-Kr.-V.-G. vom 15. Juni 1883 kann
durch statutarische Regelung bestimmt werden, dass Arbeit-
geber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch Elementar-
kraft bewegte Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei dem
Krankenversicherungszwange unterliegende Personen nicht be-
schäftigt sind, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen
aus eigenen Mitteln befreit werden, und zufolge 8 16 Abs. 1 des
L.-U.-V.-G. vom 5. Mai 1886 kann durch die Landesgesetzgebung,
das Statut oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung
die Bestimmung erfolgen, dass Unternehmer solcher Betriebe,
welche mit erheblicher Unfallsgefahr nicht verbunden sind und in
welchen ihres geringen Umfanges wegen Lohnarbeiter nur theil-
weise beschäftigt werden, von Beiträgen ganz oder theilweise be-
freit sein sollen ®%).
Mit dem Wegfall des Entgeltes ist der im Privat-
recht ausgebildeten Versicherungsbegriffvernichtet?°?).
Entgelt ist ihm wesentlich. Uebernahme von Risiko ohne Ent-
gelt ist nicht Versicherung, sondern Garantievertrag °°).
Damit gelangen wir aber zu einer ganz anderen Auffassung
der Arbeiterversicherung, ja, wir müssen eine solche vom wissen-
schaftlichen Standpunkte aus sogar zu gewinnen suchen; denn,
wenn die Leistung eines Entgeltes für das Vorhandensein eines
Arbeiterversicherungsverhältnisses nicht wesentlich ist, dann ist es
wissenschaftliches Erforderniss, dieses Rechtsverhältniss unabhängig
22) Vgl. auch A. Kr.-V.-G. 854, L.-U.-V.-G. 8139 Abs. 1.
82) Dies Moment ist vollkommen übersehen von Leweck in den Annalen
1890 8 17 (8.188) und 8 27 (S. 170).
°®®) Vgl. Lewis a. a. 0. S. 19,