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Die erste Behauptung zu begründen macht keine Mühe und
die Beweisführung hierüber kann um so mehr gekürzt werden,
als die öffentlichrechtliche Natur der Arbeiterversicherung ganz
oder zu einem Theile auch von Denjenigen anerkannt wird, welche
dieselbe dem im Privatrecht ausgebildeten Versicherungsbegriffe
unterordnen. Nach MENnzZEL*!) sind zwar die Entschädigungs-
ansprüche des Arbeiters privatrechtlichen Charakters, die Beiträge
scheinen ihm dagegen nach Art der öffentlichen Abgaben normirt.
BORNHAK *) und Pırorr‘?) bezeichnen das ganze Versicherungs-
verhältniss als ein Öffentlichrechtliches, BORNHAK allerdings mit
der wohl nicht ganz zutreffenden Begründung, die privatrechtliche
Versicherung könne nur auf freier Willensübereinstimmung der
Betheiligten, welche auf die Begründung der Versicherung hin-
ziele, also auf einem Vertrage beruhen, die öffentlichrechtliche
Versicherung werde ohne und gegen den Willen der Betheiligten
durch das staatliche im Gresetze niedergelegte Herrschaftsgebot
hergestellt. Wie steht es da mit den sog. Versicherungsberech-
tigten? Nach LEweEcK *) würden die Unterstützungsansprüche aus
der Krankenversicherung gemischter Natur sein; der öffentlich-
rechtliche Charakter zeige sich insbesondere in dem Umstande, dass
die Pfändung und Verpfändung etc. der Ansprüche ausgeschlossen
sei, während die privatrechtliche Natur derselben darin ihren
Ausdruck finde, dass sie regelmässig auf ein Versicherungsver-
hältniss gegründet wären, d. h. auf ein Verhältniss, welches die
Versicherten zu Gegenleistungen verpflichte; keine Versicherungs-
blatt 1888 S. 367. Dort sind aber auch sofort die Merkmale aufgezählt,
welche den konkreten Unterstützungsanspruch auf Grund der Arbeiterver-
sicherungsgesetze von der Armenunterstützung scharf trennen.
41) A. a. 0. S. 332. Auf gleichem Standpunkt dürfte sich Lupwıs
GOLDSCHMIDT im Archiv für bürgerl. Recht Bd. IV S. 198 ff. stellen. Dessen
Unterscheidung von Privat- u. öffentlichem Recht ist übrigens ganz un-
haltbar.
2) A. a. 0. S. 455.
“) A. a. 0. 8. 168-173.
4) A. a. O. 8. 170 und 188,