Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Feststellung der Unfallentschädigungen z. B. erfolgt grundsätzlich 
von Amtswegen. Endlich besteht eine mehr oder weniger weit 
gehende Befreiung von staatlichen Gebühren. Nach $ 102 U.-V.-G. 
z. B. sind alle zur Begründung und Abwicklung der Rechtsver- 
hältnisse zwischen Berufsgenossenschaften einerseits und den Ver- 
sicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und ausser- 
gerichtlichen Verhandlungen und Urkunden gebühren- und stempel- 
frei und ebenso die behufs Vertretung von Berufsgenossenschaften 
ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten. 
Ich will nun nicht leugnen, dass der eine oder andere dieser 
zwingenden Rechtssätze auch bei Ordnung privatrechtlicher Ver- 
hältnisse Platz greifen kann. Vollkommen zutreffend weist MENZEL ?"), 
der bestrebt ist darzuthun, dass durch jene Rechtssätze die Unter- 
stützungsansprüche der Arbeiter nicht den Boden des Privatrechts 
verlassen, z. B. darauf hin, dass nach dem R.-G. über die Be- 
schlagnahme des Arbeits- und Dienstlohnes v. 21. Juni 1869, 
soweit eine Beschlagnahme unzulässig ist, auch jede Verfügung 
durch Oession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes 
Rechtsgeschäft ohne Rechtswirkung ist und diese beschränkenden 
Bestimmungen auch nicht durch Verträge ausgeschlossen oder 
theilweise beseitigt werden können. Dass solche Rechtsschranken 
auch in Gesetzen privatrechtlichen Inhaltes vorkommen, erklärt 
sich aus der sozialen Mission, die dem Privatrechte in gleicher 
Weise wie dem öffentlichen Rechte geworden. Allein Beschrän- 
kungen der freien Selbstbestimmung des Individuums in dieser 
Weise zählen im Gebiete der Privatrechtsordnung immerhin zu 
den Ausnahmefällen. Die Arbeiterversicherungsgesetze sind da- 
gegen grundsätzlich von der Rechtsform des Zwanges beherrscht. 
Freiheit aber ist die Losung des Privat-, Zwang der Grundzug 
des öffentlichen Rechts. Zudem sehe ich in jenen zwingenden 
Rechtsnormen nur Begleiterscheinungen der öffentlichrechtlichen 
Natur der Arbeiterversicherung. 
e) A. a. 0, S. 329,
	        
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