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Feststellung der Unfallentschädigungen z. B. erfolgt grundsätzlich
von Amtswegen. Endlich besteht eine mehr oder weniger weit
gehende Befreiung von staatlichen Gebühren. Nach $ 102 U.-V.-G.
z. B. sind alle zur Begründung und Abwicklung der Rechtsver-
hältnisse zwischen Berufsgenossenschaften einerseits und den Ver-
sicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und ausser-
gerichtlichen Verhandlungen und Urkunden gebühren- und stempel-
frei und ebenso die behufs Vertretung von Berufsgenossenschaften
ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten.
Ich will nun nicht leugnen, dass der eine oder andere dieser
zwingenden Rechtssätze auch bei Ordnung privatrechtlicher Ver-
hältnisse Platz greifen kann. Vollkommen zutreffend weist MENZEL ?"),
der bestrebt ist darzuthun, dass durch jene Rechtssätze die Unter-
stützungsansprüche der Arbeiter nicht den Boden des Privatrechts
verlassen, z. B. darauf hin, dass nach dem R.-G. über die Be-
schlagnahme des Arbeits- und Dienstlohnes v. 21. Juni 1869,
soweit eine Beschlagnahme unzulässig ist, auch jede Verfügung
durch Oession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes
Rechtsgeschäft ohne Rechtswirkung ist und diese beschränkenden
Bestimmungen auch nicht durch Verträge ausgeschlossen oder
theilweise beseitigt werden können. Dass solche Rechtsschranken
auch in Gesetzen privatrechtlichen Inhaltes vorkommen, erklärt
sich aus der sozialen Mission, die dem Privatrechte in gleicher
Weise wie dem öffentlichen Rechte geworden. Allein Beschrän-
kungen der freien Selbstbestimmung des Individuums in dieser
Weise zählen im Gebiete der Privatrechtsordnung immerhin zu
den Ausnahmefällen. Die Arbeiterversicherungsgesetze sind da-
gegen grundsätzlich von der Rechtsform des Zwanges beherrscht.
Freiheit aber ist die Losung des Privat-, Zwang der Grundzug
des öffentlichen Rechts. Zudem sehe ich in jenen zwingenden
Rechtsnormen nur Begleiterscheinungen der öffentlichrechtlichen
Natur der Arbeiterversicherung.
e) A. a. 0, S. 329,