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durch nicht weniger gefährdet wird, als durch Mord, Misshand-
lung, Diebstahl, Raub, Betrug u. dgl.
Dass diese Gegenstände über die eigentliche Verwaltungs-
thätigkeit hinausgehen, erhellt auch daraus, dass sie meistentheils
im Strafgesetzbuch mit Strafen bedacht sind, so dass vielleicht
mit den meiner Ansicht widersprechenden Schriftstellern auch auf
dem Boden eine Einigung zu erzielen wäre, dass man diese Gegen-
stände unter der, auch nach deren Ansicht zum Gebiet der
Sicherheits-Polizei gehörigen Verhütung und Verfolgung von Ge-
setzesübertretungen rechnen könnte, doch wird man diesen Weg
kaum einschlagen wollen, weil man sonst so ziemlich das gesammte
Gebiet der Polizei zur Sicherheits-Polizei rechnen müsste, was
doch nicht angeht, ohne dass man zu ganz falschen Folgerungen
käme.
STENGEL verhält sich desshalb auch nicht vollkommen ab-
lehnend gegen die von mir vertretene Ansicht, da er seinen im
8 8 mitgetheilten Ausführungen hinzufügt, dass man gewöhnlich
auch die Unfall-Polizei zur Sicherheits-Polizei rechne.
Dass v. STEIN eigentlich die Grundlage der hier aufgestellten
Unterscheidung geschaffen und also nicht unbedingt zu den Gegnern
meiner Ansicht gerechnet zu werden braucht, habe ich bereits im
82 zu zeigen und dort auch die, besonders von SCHULZE !%) so
lebhaft bekämpfte Ansicht v. SrEein’s, dass dıe Polizei auch gegen
Naturkräfte einzuschreiten habe, ihrem richtigen Sinne nach zu
würdigen versucht.
$ 8 Die im Königreich Sachsen versuchte
Trennung zwischen Polizei und Verwaltung.
Während der zu Anmerkung 3 gedachten Landtags-Verhand-
lungen, insbesondere auch neuerdings bei der nicht zu Ende
gediehenen Verhandlung des Abgeordnetenhauses über den von der
104) 9, 2. 0. 8. 59.