Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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öffentlichrechtlicher Vermögensleistungen beachtet der Ge- 
setzgeber von vorne herein die Leistungsfähigkeit der Betheiligten. 
Er statuirt Steuer- und Gebührenbefreiungen. Zum Theil 
aus gleichem Grunde ist in den Reichsversicherungsgesetzen die 
Möglichkeit der Befreiung von Beiträgen vorgesehen, nämlich in 
den früher angeführten 88 52 des K.-V.-G. u. 16 des L.-U.-V.-G., 
gerade so, wie nach Art. 20, Abs. 3, des bayerischen Kranken- 
pflegegesetzes v. 29. April 1869 Personen, welche an sich zur 
Zahlung von Krankenkassebeiträgen verpflichtet sind, von dieser 
Verpflichtung durch die Gemeindeverwaltung befreit werden können. 
In beiden Fällen handelt es sich nicht um Nachlass einer in con- 
creto schon begründeten Steuerpflicht, sondern um Beseitigung 
der Steuerpflichtigkeit überhaupt. 
Und nun der letzte Prüfstein der hier vertretenen Auffassung. 
Soll die Arbeiterversicherung des Reichsrechts nicht Versicherung 
im privatrechtlichen Sinne des Wortes, sondern öffentliche Für- 
sorge unter Erhebung von Interessentensteuern sein, dann ist zu 
erwarten, dass wenigstens theilweise die Verpflichtung zur 
Leistung von Fürsorgerenten unabhängig is 
von der thatsächlichen Entrichtung der Beiträge, 
während nach den bei der privatrechtlichen Versicherung in 
Uebung stehenden Bedingungen meist mit Einstellung der Prä- 
mienzahlung die Anwartschaft auf etwaige Entrichtung der Ver- 
sicherungssumme ihre Kraft verliert °°). Und in der That, ausser 
bei der Invaliditäts- und Altersversicherung wird regelmässig der 
Fürsorgeanspruch unabhängig von der Leistung von Beiträgen 
allein durch die Thatsache der Beschäftigung in einem 
versicherungspflichtigen Betriebe erworben. Der Anspruch auf 
Krankengeld und Unfallrente ist der Regel nach nicht von der 
Frage bedingt, ob die Beiträge wirklich eingezahlt, im Zwangs- 
wege beizutreiben oder uneinbringlich sind. Ja nach $ 28 K.-V.-G. 
60, Vgl. hieher Lewis S. 183, Rosm a. a. O. S. 354, Lasann Bd. II 
S. 247. 
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