Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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wird sogar Orts-Krankenkassen-Mitgliedern, welche erwerbslos 
werden, auf die Dauer ihrer Erwerbslosigkeit für einen gewissen 
Zeitraum ein Anspruch auf gesetzliche Mindestleistungen gewährt. 
Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung ist allerdings 
neben entsprechender Arbeitsleistung die Leistung von Beiträgen 
für eine bestimmte Zeit Voraussetzung des Rentenanspruchs, 
allein auch hier kommt der Grundsatz der Unabhängigkeit des 
Rentenanspruchs von wirklicher Beitragsleistung wenigstens inso- 
ferne zum Ausdruck, als die Zeiten unverschuldeter Krankheit, 
welche Erwerbsunfähigkeit verursacht, als Beitragszeiten ange- 
rechnet werden, obschon für die Dauer einer solchen Krankheit 
weder vom Arbeiter noch vom Arbeitgeber noch vom Reiche 
Beiträge entrichtet werden (I.-A.-V.-G. & 17). 
Wenn aber — und dies beweist auch diese letztere Bestim- 
mung — die Anwartschaft auf Unterstützung nicht 
immer und nicht nothwendigerweise mit einer Ver- 
pflichtung zur Beitragsleistung korrespondirt, 
dann können Unterstützungsanspruch und Beitragspflicht nicht 
die zwei einander als Leistung und Gegenleistung 
entsprechenden Seiten ein und desselben Rechtsverhält- 
nisses sein, wie es das Wesen des privaten Versicherungsverhält- 
nisses fordert, sondern Unterstützungsanspruch und Beitragspflicht 
sind dann als zwei einseitige, rechtlich getrennte Rechtsver- 
hältnisse aufzufassen, in deren jedem der eine nur berechtigt, der 
andere nur verpflichtet ist, ein Fürsorgeverhältniss und ein Beitrags- 
verhältniss. Ersteres kann ohne letzteres bestehen. Beide haben nur 
ein Thatbestandsmoment gemeinsam, das Vorhandensein einer für- 
sorgeberechtigten Person. Ein rechtliches Verbindungsglied 
ist dadurch für beide Verhältnisse nicht hergestellt, denn der Für- 
sorgeberechtigte und der Zahlungspflichtige können verschiedene 
"Personen sein und sind es in Wirklichkeit sehr oft °'). 
61) Vgl. die packenden Ausführungen von Rosm im Deutschen Wochen- 
blatt S. 367 und Lagann II S. 246 ff.
	        
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