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Wie aber, hält diese Konstruktion auch bei den sog. Ver-
sicherungsberechtigten Stand, d.h. bei denjenigen, hinsicht-
lich deren der Eintritt beider Rechtsverhältnisse von ihrem Willen
und nur von diesem abhängt?
Nach 88 4, Abs. 2, 19, 27 Kr.-V.-G. erlischt die freiwillige
Mitgliedschaft bei der Gemeindekrankenversicherung und Örts-
krankenkasse durch Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden
Beitragsraten und für die Invaliditäts- und Altersversicherung
erlischt der Anspruch, wenn während vier aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren nur für weniger als 47 Beitragswochen Beiträge
entrichtet worden sind (L.-A.-V.-G. 8 32). Es entsteht die Frage:
Haben wir hier nicht alle Merkmale des privatrechtlichen Ver-
sicherungsvertrages vor uns? Antwort: Nein.
Zunächst ist es nicht an dem, dass der Gesetzgeber die
Aufnahme der Versicherungsberechtigten in die Arbeiter-
fürsorge in das freie Belieben der zur Fürsorge verpflich-
teten Rechtspersönlichkeiten gestellt hätte. Der nach Gesetz
oder Statut Versicherungsberechtigte hat in jedem Falle An-
spruch auf Eintritt in den Kassenverband der Versicherungs-
anstalt. Dieser Eintritt erfolgt aber auch nicht in Form des
Abschlusses eines Zwangsvertrages in dem Sinne, dass die Träger
der Versorgungslast verwaltungsrechtlich gebunden wären, einen
Versicherungsvertrag einzugehen. Zum Wirksamwerden des Für-
sorge- und Beitragverhältnisses bezw. zur Fortsetzung beider
genügt die einseitige Erklärung des Versicherungsberech-
tigten, einer Annahmeerklärung bedarf es nicht, das Zustande-
kommen beider Rechtsverhältnisse ist vom Willen des Trägers
der Versorgungspflicht unabhängig ®).
In einem Falle des Rechtes der Ortskrankenkassen, im Falle
2) So richtig MEnzEL S. 349, Tu. EnsELMAnN in Seuffert's Bl. £.
R.-A. S. 296; Pıworty S. 184. — Lasannp Bd. II 249 und Könne a. a. O.
S. 117 nehmen hier ein Vertragsverhältniss und zwar ein privatrechtliches Ver-
sicherungsverhältniss an.