Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 557 — 
Wie aber, hält diese Konstruktion auch bei den sog. Ver- 
sicherungsberechtigten Stand, d.h. bei denjenigen, hinsicht- 
lich deren der Eintritt beider Rechtsverhältnisse von ihrem Willen 
und nur von diesem abhängt? 
Nach 88 4, Abs. 2, 19, 27 Kr.-V.-G. erlischt die freiwillige 
Mitgliedschaft bei der Gemeindekrankenversicherung und Örts- 
krankenkasse durch Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden 
Beitragsraten und für die Invaliditäts- und Altersversicherung 
erlischt der Anspruch, wenn während vier aufeinanderfolgenden 
Kalenderjahren nur für weniger als 47 Beitragswochen Beiträge 
entrichtet worden sind (L.-A.-V.-G. 8 32). Es entsteht die Frage: 
Haben wir hier nicht alle Merkmale des privatrechtlichen Ver- 
sicherungsvertrages vor uns? Antwort: Nein. 
Zunächst ist es nicht an dem, dass der Gesetzgeber die 
Aufnahme der Versicherungsberechtigten in die Arbeiter- 
fürsorge in das freie Belieben der zur Fürsorge verpflich- 
teten Rechtspersönlichkeiten gestellt hätte. Der nach Gesetz 
oder Statut Versicherungsberechtigte hat in jedem Falle An- 
spruch auf Eintritt in den Kassenverband der Versicherungs- 
anstalt. Dieser Eintritt erfolgt aber auch nicht in Form des 
Abschlusses eines Zwangsvertrages in dem Sinne, dass die Träger 
der Versorgungslast verwaltungsrechtlich gebunden wären, einen 
Versicherungsvertrag einzugehen. Zum Wirksamwerden des Für- 
sorge- und Beitragverhältnisses bezw. zur Fortsetzung beider 
genügt die einseitige Erklärung des Versicherungsberech- 
tigten, einer Annahmeerklärung bedarf es nicht, das Zustande- 
kommen beider Rechtsverhältnisse ist vom Willen des Trägers 
der Versorgungspflicht unabhängig ®). 
In einem Falle des Rechtes der Ortskrankenkassen, im Falle 
2) So richtig MEnzEL S. 349, Tu. EnsELMAnN in Seuffert's Bl. £. 
R.-A. S. 296; Pıworty S. 184. — Lasannp Bd. II 249 und Könne a. a. O. 
S. 117 nehmen hier ein Vertragsverhältniss und zwar ein privatrechtliches Ver- 
sicherungsverhältniss an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.