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des 8 26, Abs. 4, Ziff. 5 A.-Kr.-V.-G., wonach durch Kassen-
statut bestimmt werden kann, dass auch andere als die in 88 1
bis 3 des Ges. genannten Personen als Mitglieder der Kasse auf-
genommen werden können, findet der Eintritt in die beiden
Verhältnisse durch Vertrag statt, denn nach dem Wortlaute
dieser Bestimmung ist es wohl nicht zu bezweifeln, dass die Kasse
auch dann, wenn sie in ihr Statut die Satzung eingefügt hat, dass
auch andere als die in 88 1 bis 3 des Ges. genannten Personen
aufgenommen werden können, immer noch berechtigt ist, einer
solchen Person, mag sie auch die etwa aufgestellten Bedingungen
in sich vereinigen, die Mitgliedschaft zu versagen °°). Eine solche
Persönlichkeit wird freiwilliges Mitglied, ist aber nicht versiche-
rungsberechtigt im Sinne des Gesetzes, denn ein Recht auf Auf-
nahme hat sie nicht.
Der also abgeschlossene Vertrag ist aber keineswegs ein
privatrechtlicher Versicherungsvertrag, sondern ein öffentlich-
rechtlicher Versorgungsvertrag in optima forma. Wer
auf diese Weise in den Fürsorgeverband eintritt, und ebenso der
kraft seiner Versicherungsberechtigung Aufgenommene steht in
den massgebenden Richtungen des Fürsorgeverhältnisses dem Ver-
sicherungspflichtigen vollkommen gleich. Auch für sie wird sogar
die Zeit der Krankheit und der militärischen Dienstleistung als
Beitragszeit zur Invaliditäts- und Altersversicherung gerechnet und
ebenso zahlt auch hier das Reich den auf die Zeit des Militär-
dienstes fallenden Rentenantheil. Auch für sie besorgen Staat
und Reich unentgeltlich die Auszahlung der Renten und den Ver-
kauf der Versicherungsmarken. |
Wenn sich aber selbst die Fälle der freiwilligen Arbeiterver-
sicherung als Öffentlichrechtliche Fürsorge- und Beitragsverhältnisse
auflassen lassen, wie kam es dann, dass der Gesetzgeber nichtsdesto-
weniger das ganze Rechtsverhältniss als Versicherung bezeichnete?
68) Jebereinstimmend TH. ENnGELMANN S. 291; verkannt wird die Be-
stimmung von LEWECcK a. a. O. S. 112 unten.