Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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nomische Assekuranzbegriff gegeben ist, erklären sich dann leicht 
die mannichfachen Aehnlichkeiten beider Rechtsfiguren, ins- 
besondere auch, dass sich das letzte Merkmal der privatrechtlichen 
Versicherung, der planmässige Massenbetrieb, auch bei der öffent- 
lichrechtlichen Arbeiterfürsorge vorfindet. 
Wenn auch die Verwaltungsrechtswissenschaft, um mit 
der Sprache des Gesetzes sich im Einklang zu befinden, für das 
reichsrechtliche Institut der Arbeiterfürsorge die Bezeichnung Ver- 
sicherung beibehalten will, so wird sie diese Versicherung zweck- 
mässiger Weise von der privatrechtlichen Versicherung durch 
den Beisatz „öffentlichrechtlich* unterscheiden. 
Der öffentlichrechtliche Versicherungsbegriff umfasst dann 
auch die zwangsweise Immobiliarfeuerversicherung, soweit die Auf- 
nahme in die Versicherung durch einseitigen Verwaltungsakt er- 
folgt; denn auch in diesem Falle liegt nichts anderes vor, als eine 
öffentlichrechtliche Wohlfahrtseinrichtung, deren Kosten ganz oder 
zum Theil von den Nächstbetheiligten durch Steuern gedeckt 
werden müssen.
	        
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