Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Quellen und Entscheidungen. 
Zur Frage nach der Nothwendigkeit ministerieller 
Gegenzeichnung. 
Von 
E. RıcHTer, Rechtsanwalt in Berlin. 
a. 
Der Art. 44 der preussischen Verfassungsurkunde vom 
31. Januar 1850 fand sich schon im $ 20 des mit der aller- 
höchsten Botschaft vom 20. Mai 1848 der preussischen National- 
versammlung überreichten Enntwurfes. 
Der Artikel behandelt in seinem ersten Satze sowohl Unter- 
lassungen, als Handlungen, in seinem zweiten Satze nur Hand- 
lungen. 
Sowohl der erste Satz, als der erste Theil des zweiten Satzes 
enthält eine Beschränkung der ersten Worte des Art. 45, welche 
lauten: 
„Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu.“ 
Denn ohne den Art. 44 würde nach Art. 45 weder die 
Gültigkeit von Handlungen der vollziehenden Gewalt durch Gegen- 
zeichnung eines Ministers bedingt sein, noch ein Minister durch 
Gegenzeichnung für den Inhalt solcher Handlungen verantwortlich 
werden. 
Gegenstand des zweiten Satzes des Art. 44 sind 
nur Anordnungen, welche die Ausübung eines Staatshoheitsrechtes 
enthalten (MEyER, Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl. $ 84 g.E., 
v. RÖNNE, preuss. Staatsrecht Ila 8 211).
	        
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