Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Verhandlungen soll der Hauptzweck des Art. 44 nicht in einer 
Beschränkung der Mitwirkung des Königs an der Gesetzgebung, 
sondern in einer Beschränkung der vollziehenden Gewalt des 
Königs bestehen. 
Die Annahme, dass in den nur dem ersten, nicht auch dem 
zweiten Absatze des Art. 49 unterliegenden Fällen die Gegen- 
zeichnung eines Ministers nur zur Beglaubigung erforderlich sei, 
würde diesen Fällen eine ganz andere Behandlung geben, als dem 
Falle, dass der König von der ihm nach $ 9 Th. II Tit. 13 
preuss. A.-L.-R. zustehenden Befugniss zur Hemmung eines noch 
nicht bis zu einem Beschlusse über Einleitung einer Untersuchung 
gediehenen Strafverfahrens Gebrauch machte. 
Diese Befugniss sollte, wie die (in der zweiten Auflage des 
v. Rönne’schen Staatsrechtes Band I Abth. 1 $ 58 Anm. 2 
mitgetheilte) Entstehungsgeschichte des Art. 49 ergibt, nicht be- 
seitigt werden. Dieselbe wird aber im preuss. A.-L.-R. als eines 
der (in den 88 5 bis 16 Th. II Tit. 3 aufgezählten) Majestäts- 
rechte bezeichnet. 
Die Umgestaltung, welche dem preussischen Staatsrechte in 
Folge der Strömungen des Jahres 1848 zu Theil wurde, ist fast 
ausschliesslich ein Ergebniss französischer Einflüsse. Die Tages- 
presse und die Volksversammlungen erklangen von Wiederholungen 
französischer seit dem 18. Jahrhunderte entstandener Rechtssätze. 
Besonders günstig war bei dem deutschen Mittelstande der 
Boden für die Annahme eines von den überlieferten Rechtssätzen 
ganz absehenden angeblichen Naturrechtes. Aus diesen Anschau- 
ungen ist ein grosser Theil der im den Verfassungsgesetzen der 
Neuzeit enthaltenen Bestimmungen zu erklären. 
Die Fassung des Art. 44 der preuss. V.-U. führt zu zwei 
Vorstellungen, nämlich, dass der König 1) Beamter des allein- 
herrschenden Volkes und 2) verpflichtet sei, die aus dieser Stellung 
ihm erwachsende Verantwortlichkeit einem von ihm zu wählenden 
Mitbeamten zu übertragen. Die erste dieser Vorstellung findet 
sich in J. J. RoussEAu’s Gesellschaftvertrag Buch III Kap. 18. 
Seit 1789 ist in mehreren französischen Verfassungen der 
Grundsatz anerkannt:
	        
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