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Verhandlungen soll der Hauptzweck des Art. 44 nicht in einer
Beschränkung der Mitwirkung des Königs an der Gesetzgebung,
sondern in einer Beschränkung der vollziehenden Gewalt des
Königs bestehen.
Die Annahme, dass in den nur dem ersten, nicht auch dem
zweiten Absatze des Art. 49 unterliegenden Fällen die Gegen-
zeichnung eines Ministers nur zur Beglaubigung erforderlich sei,
würde diesen Fällen eine ganz andere Behandlung geben, als dem
Falle, dass der König von der ihm nach $ 9 Th. II Tit. 13
preuss. A.-L.-R. zustehenden Befugniss zur Hemmung eines noch
nicht bis zu einem Beschlusse über Einleitung einer Untersuchung
gediehenen Strafverfahrens Gebrauch machte.
Diese Befugniss sollte, wie die (in der zweiten Auflage des
v. Rönne’schen Staatsrechtes Band I Abth. 1 $ 58 Anm. 2
mitgetheilte) Entstehungsgeschichte des Art. 49 ergibt, nicht be-
seitigt werden. Dieselbe wird aber im preuss. A.-L.-R. als eines
der (in den 88 5 bis 16 Th. II Tit. 3 aufgezählten) Majestäts-
rechte bezeichnet.
Die Umgestaltung, welche dem preussischen Staatsrechte in
Folge der Strömungen des Jahres 1848 zu Theil wurde, ist fast
ausschliesslich ein Ergebniss französischer Einflüsse. Die Tages-
presse und die Volksversammlungen erklangen von Wiederholungen
französischer seit dem 18. Jahrhunderte entstandener Rechtssätze.
Besonders günstig war bei dem deutschen Mittelstande der
Boden für die Annahme eines von den überlieferten Rechtssätzen
ganz absehenden angeblichen Naturrechtes. Aus diesen Anschau-
ungen ist ein grosser Theil der im den Verfassungsgesetzen der
Neuzeit enthaltenen Bestimmungen zu erklären.
Die Fassung des Art. 44 der preuss. V.-U. führt zu zwei
Vorstellungen, nämlich, dass der König 1) Beamter des allein-
herrschenden Volkes und 2) verpflichtet sei, die aus dieser Stellung
ihm erwachsende Verantwortlichkeit einem von ihm zu wählenden
Mitbeamten zu übertragen. Die erste dieser Vorstellung findet
sich in J. J. RoussEAu’s Gesellschaftvertrag Buch III Kap. 18.
Seit 1789 ist in mehreren französischen Verfassungen der
Grundsatz anerkannt: