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„Die Minister sind dem Könige und dem Lande verant-
wortlich“
aufzunehmen.
Ueber diesen Vorschlag berichtete indessen die Verfassungs-
Revisions-Kommission der zweiten Kammer:
„Weder unsere Verfassung, noch das konstitutionelle Staats-
recht überhaupt, versteht unter der Verantwortlichkeit der Minister
jenes allgemeine Unterworfensein derselben unter die Strafgesetze
des Landes. Es ist vielmehr darunter lediglich die Einrichtung
zu verstehen, vermöge deren die Kammern ausnahmsweise in
Ansehung der Minister ein Recht haben, das ihnen gegen keine
sonstige Kategorie von Beamten zusteht, das Recht, diese, nicht
wegen ihrer Verwaltung überhaupt, sondern wegen der drei im
Art. 59 (nämlich der Urkunde vom 5. Dez. 1848) speziell auf-
geführten Verbrechen und auch dann nicht vor ihrem ordent-
lichen Richter — in Anklagestand zu versetzen. (Der Art. 59
hatte denselben Inhalt wie der Art. 61 der jetzt geltenden Ver-
fassungsurkunde).
Dem englischen Staatsrechte dürfte diese Auffassung nicht
entsprechen. Nach demselben hat die Ministeranklage den straf-
baren Missbrauch der Amtsgewalt, eine strafbare Verletzung der
Amtspflichten aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Gegen-
stande (GNEIST, englisches Verwaltungsrecht I 8. 469).
Die Kammer verwarf nach Anhörung jenes Berichtes den
Vorschlag der Krone.
Nach dieser Entstehungsgeschichte handelt es sich also nicht
um eine Verantwortlichkeit der Minister gegen den König.
Dass in dem Art. 44 der König als Bevollmächtigter des
Volkes gedacht ist, ergibt die Ausdrucksweise des Artikels.
„Uebernehmen“ bedeutet das Nehmen einer Last, welche bisher
von einem Anderen getragen wurde (GrımMm’s Wörterbuch: „Man
kann nehmen, um zu tragen und über sich nehmen, zur Ver-
antwortung). Damit man eine Last übernehme, ist erforderlich,
dass dieselbe vorher von einem Anderen getragen werde.
Die dem gegenzeichnenden Minister im Art. 44 auferlegte
Verantwortlichkeit müsste man ohne den Art. 61 auf das bürger-