Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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folgen, welche durch die übereinstimmende Beschlussnahme des 
Bundesrathes und des Reichstages festgestellt war. Die Verant- 
wortlichkeit dafür trägt der Reichskanzler.“ 
Wenn er hiermit sagen will, dass die Vernachlässigung der 
Pflicht zu solcher Publikation bloss ein Verstoss gegen ein poli- 
tisches Prinzip sei, so irrt er. 
Die Gegenzeichnung des Reichskanzlers unterliegt allen den- 
jenigen deutschen Strafgesetzen, welche an dem Orte, wo die be- 
treffende kaiserliche Anordnung Geltung erlangt, in Kraft sind. 
Der Reichskanzler haftet dem Beschädigten wegen Verletzung 
seiner Amtspflichten auch dann, wenn ein Zuchtverfahren gegen 
ihn nicht eingeleitet wird. Seine Haftung erstreckt sich nicht 
allein auf die Gesetzmässigkeit, sondern auch auf die Gewissen- 
haftigkeit seiner Handlungen (R.-G. vom 31. März 1873 88 10, 13).
	        
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