Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Conrad Bornhak, Preussisches Staatsrecht, Bd. I. u. II. (XII u. 551 
bezw. VII u. 594 S.). Freiburg i. B. 1888 u. 1889. Akademische 
Verlagsbuchhandlung von J. ©. B. Mohr (P. Siebeck). M. 8.— u. M.8.— 
Dieses Buch, dessen dritter und letzter Band zwar noch aussteht, er- 
schien gleichwohl wegen der abgeschlossenen Form des Inhalts der beiden 
ersten Bände schon jetzt zu einer Besprechung geeignet). 
Das Buch hat, wie vor Allem hervorzuheben, alle diejenigen Vorzüge, 
welche auch die früheren Arbeiten desselben Verfassers auszeichnen. Ins- 
besondere verdienen die einem jeden Abschnitt vorausgeschickten geschicht- 
lichen Darlegungen ungetheiltes Lob; sie führen in kurzen, aber alles 
Wesentliche enthaltenden Skizzen in den heutigen Rechtszustand ein, indem 
sie einen vollständigen Ueberblick über die Geschichte der einzelnen Rechts- 
institute, theilweise von ihren Uranfängen in Preussen oder im Reiche be- 
ginnend, in klarer Darstellung gewähren. Hierin möchte ich das Haupt- 
verdienst und den grössten Vorzug der Arbeit BornHar’s vor allen ähnlichen 
staatsrechtlichen Darstellungen erblicken; war doch gerade er, der Verfasser 
der rühmlichst bekannten Geschichte des preussischen Verwaltungsrechts, 
vor Allem berufen, der geschichtlichen Betrachtung, welche, wie STOERK 
(„Zur Methodik des öffentlichen Rechts S. 82, 100 u. a.“) mit Recht hervor- 
hebt, in keiner Bearbeitung des öffentlichen Rechts fehlen darf, die ihr ge- 
bührende Stelle einzuräumen. — 
So enthält gleich das erste Buch (Bd. I, S. 1—63) die „Grundzüge 
der preussischen Verfassungsgeschichte* in gedrängter, anschaulicher Dar- 
stellung; ebenso ist im 3. Buche eine höchst prägnante „geschichtliche Ent- 
wicklung des Königthums“ (S. 122—127); eine eben solche „des gemeinen 
Rechts der Unterthanen“ (S. 230—238); eine geschichtliche Darlegung der 
ständischen Rechtsordnung (S. 280—289) und des ständischen Systems (S. 355 
bis 360), sowie endlich eine geschichtliche Entwicklung des Gesetzesbegriffes 
(S. 475—486) gegeben. 
Wir erhalten ferner im $ 87 (Bd. II, S. 1—12) eine gedrängte Dar- 
stellung der geschichtlichen Entwicklung des Beamtenwesens in Preussen; 
die $$ 100 und 110 geben ein anschauliches Bild über die Vorgeschichte der 
heutigen Städte- und Landgemeindeverfassungen;; die frühere Eintheilung und 
Organisation der Kreise und Bezirke ist in den $$ 117 und 124 erörtert und 
die Entstehung der grösseren Kommunalverbände (insbesondere der Pro- 
vinzen) im $ 127 in knappen Zügen geschildert. Der $ 133 gibt mit 
10 Seiten (S. 369—379) eine orientirende Uebersicht über die geschicht- 
liche Entwicklung der jetzigen Centralbehörden und die Entstehung der Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit endlich ist — ebenfalls auf 10 Seiten — in $ 137 
dargestellt. Alle diese Darstellungen zeichnen sich, wie überhaupt das ganze 
!) Seither ist auch der das Werk abschliessende III. Band (VII. 710 S.) 
erschienen. Anm. d. Red.
	        
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