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lich soweit es als ein ordnungsmässiges kontradiktorisches Verfahren geordnet
ist, zum „Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts“ gehört, also
schon deshalb und auch des Zusammenhangs wegen viel besser im dritten
Abschnitt zur Erörterung gebracht wäre ').
Andererseits hat B. das Disciplinarverfahren gegen die Kommunal-
beamten, die doch nach preussischem Recht, wie B. selbst hervorhebt, zu
den Staatsbeamten gehören (II S. 26 u. 27), nicht, wie man erwarten sollte,
gleichfalls im $ 93 und somit in dem von dem Beamtenrecht handelnden
Abschnitt, sondern in der Lehre von der Verwaltungsorganisation an ver-
schiedenen Stellen abgehandelt. (Vgl. z. B. II S. 173, 201, 214, 215, 282,
348; S. 320 ist dann auch ganz unsystematischer Weise das Disciplinarver-
fahren gegen die Mitglieder des Bezirksausschusses behandelt, obwohl diese
nicht einmal Kommunalbeamte sind.)
Die zum Theil ganz neuen und zu den schwerwiegendsten Bedenken
Anlass gebenden Theorieen, welche der Verfasser aufgestellt, hier eingehend
zu besprechen und zu bekämpfen, würde ohne Ueberschreitung des Rahmens
eines Referats nicht möglich sein; ich behalte mir deshalb vor, in anderem
Zusammenhange die Irrthümer einer Reihe von Lehrsätzen des Verfassers
nachzuweisen.
Zum Schluss will ich mich deshalb darauf beschränken, einige positive
Irrthümer hervorzuheben, welche der Verfasser in einer neuen Auflage seines
Buches leicht berichtigen können wird.
II S. 127 wird behauptet, dass für Westfalen wenigstens 4 Thlr., für
die Rheinprovinz wenigstens 4«—12 Thlr. Klassensteuer als Voraussetzung für
die Erlangung des Bürgerrechts zu zahlen sind; dies ist ungenau, da $ 9?
des Gesetzes vom 25. Mai 1873 — G.-S. S. 213 — diese Vorschriften der
Städteordnungen abgeändert hat.
II 8.130: Die Bemerkung, dass es im Falle des Konkurses eines Bürgers
einer ausdrücklichen Wiederverleihung der Befähigung, das Bürgerrecht von
Neuem zu erlangen bedürfe, ist unrichtig; der Verfasser hat übersehen, dass
die bezüglichen Bestimmungen der Städteordnungen durch $& 52 des preuss.
Ausf.-Ges. zur deutschen Konkursordnung vom 6. März 1879 (G.-S. S. 109)
aufgehoben sind. (Vgl. Reskr. des M.d. I. vom 5. Dezember 1881; M.d. i. V.
1882 8. 30.)
II S. 140: Der Beschluss, wodurch in der Rheinprovinz die collegialische
Magistratsverfassung eingeführt wird, bedarf nicht, wie es bei B. heisst, der
Genehmigung der Regierung, sondern derjenigen des Bezirksausschusses
8 16 2.-Ges.
1) Bezeichnender Weise hat denn auch der Verfasser in dem 1. Bande
seines Staatsrechts, in welchem er im $ 13 eine Systematik des preussischen
Staatsrechts gibt, den 3. Abschnitt: „den Rechtsschutz auf dem Gebiete des
öffentl, Rechts“ gar nicht erwähnt (Vgl. S. 79 und 80).