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Die S. 159 erwähnten Steuerbefreiungen und Privilegien gelten auch in
der Rheinprovinz, was der Verfasser wohl nur in Folge eines Schreib-
fehlers zu erwähnen unterlassen.
II S. 217: Das Erforderniss eines „eigenen Haushalts“ als Voraussetzung
für die Ausübung des Gemeinderechts in den westfälischen und rheinischen
Landgemeinden ist nur für letztere aufgestellt. (Vgl. NeukamP, die Staats-
und Selbstverwaltung Westfalens S. 7; der Rheinprovinz S.20 A 2). Auch
fehlt bezüglich der Rheinprovinz die Bemerkung, dass — im Gegensatz zu
Westfalen — nur männliche Personen das Gemeinderecht haben (NEUKAMP
2.2.0. 8.7 u. $ 35 der G.-O. für die Rh.). S. 218 ist nicht erwähnt, dass
in der Rheinprovinz die Hälfte der Gemeindeverordneten Grundbesitzer sein
müssen; $ 52 G.-O.
In der Rheinprovinz bildet ärztliche und wundärztliche Praxis keinen
Ablehnungsgrund zur Uebernahme des Amtes eines Gemeindeverordneten
$$ 25, 8 Kr.-O. für die Rh.; insofern bedarf die bezügliche Behauptung II
S. 219 einer Berichtigung.
S. 220, 221: Ueber die Beeidigung des Gemeindevorstehers in der
Rheinprovinz existirt meines Wissens eine gesetzliche Bestimmung nicht.
II 8. 228: Die Behauptung B.'s, es bestehe in Westfalen für die Aemter
eines Amtmanns und Beigeordneten eine Dienstverpflichtung nicht, ist falsch
und steht mit der ausdrücklichen Vorschrift des $ 8 der Kr.-O. für Westfalen
in Widerspruch.
Weshalb der König, wie B. S. 314 behauptet, entgegen den Vorschriften
des Gesetzes vom 11. März 1879 (G.-S. S. 60) berechtigt sein soll, auch
solche Personen, welche die Befähigung zum höhern Verwaltungsdienst nicht
erlangt haben, zu den den Befähigten gesetzlich vorbehaltenen Stellen zu
berufen, ist mir nicht erfindlich.
S. 359 hätte die Thätigkeit des Provinzialausschusses als Genossen-
schaftsvorstand gemäss R.-G. vom 5. Mai 1886 (Rg.-Bl. S. 132) u. Pr. Ges.
vom 20. Mai 1887 (G.-S. S. 189) erwähnt werden müssen.
Die S. 396 aufgestellte Behauptung, dass der Staatsrath lediglich aus
höheren Militär- und Civilbeamten bestehe, ist unrichtig; demselben gehören
vielmehr gegenwärtig auch Privatpersonen an.
Wenn B. S. 417 (und ebenso S. 479 u. 480) ausführt, dass die Beamten,
falls sie in Folge eines Rechtsirrthums und ohne schuldhafter Weise zu
handeln, ihre Competenz überschreiten oder sonst eine rechtswidrige An-
ordnung treffen, gleichwohlals Behörden des Staates fungiren, so steht dies
mit seinen eigenen S. 43 u. 44 aufgestellten, allerdings unhaltbaren Behaup-
tungen in Widerspruch.
Den S. 464 aufgestellten kühnen Satz, dass ein privatrechtlicher Anspruch
auf Schadensersatz immer ein Verschulden voraussetze, wird B. selbst
wohl als irrig anerkennen, wenn er z. B. die Vorschrift $ 148 des Preuss.
Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 über die Haftung des Bergwerks-