— 583° —
besitzers für den dem Grundeigenthümer durch den Bergwerksbetrieb er-
wachsenen Schaden oder den $ 1 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871
über die Haftung der Eisenbahnen bei Betriebsunfällen sich vergegenwärtigt.
Eine Salarienkassenverwaltung, gegen welche nach S. 466 die
Klage auf Erstattung der vom Gericht angeblich zu Unrecht eingezogenen
Stempel zu richten wäre, gibt es in Preussen nicht mehr; die Vertretung
des Fiskus in solchen Rechtsstreitigkeiten ist gegenwärtig durch das Gesetz
vom 14. März 1885 (G.-S. S. 65) und die J.-M.-V. vom 23. März 1885 (J.-
M.-Bl. S. 119) geregelt und den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandes-
gerichten übertragen.
Zu bedauern ist endlich, dass der Verfasser in der Darstellung des
Kompetenzkonfliktsverfahrens ($ 148 S. 490 ff.) die höchst bestrittene, m. E.
zu verneinende Frage, ob der Kompetenzkonflikt auch erhoben werden kann,
wenn eine Sache bei dem Reichsgericht anhängig, garnicht berührt hat.
Bochum, 31. Januar 1890. Neukamp.
Starzynski St. Ritter v. Pr. Dr, Das Reichsgericht und die Viril-
stimmen. Lemberg 1890. (79 S.)
Die angezeigte Schrift enthält eine Kritik des Erkenntnisses des Öster-
reich. Reichsgerichts vom 26. Oktober 1885 Z. 260 (Hyr’s Sammlung VII
Nr. 367), in welchem das Recht der Virilstimme für das Reichsrathswahlrecht,
d. ı. das Recht in der Wählerklasse der Landgemeinden an der Abgeordneten-
wahl als Wahlmann theilzunehmen, auf die Besitzer solcher von einem ehe-
mals herrschaftlichen Gutsgebiete abgetrennten landtäflichen Grundstücke, die
selbst wieder ein Gutsgebiet bilden, beschränkt wird. Hat seither für das
Landtagswahlrecht das galizische Landesgesetz vom 26. Juni 1887 L.-G.-B. 46
den Kreis der Virilstimmberechtigten durch die Voraussetzung einer be-
stimmten landesfürstlichen Realsteuerleistung enger gezogen und hiedurch
jenen absurden Möglichkeiten vorzubeugen gesucht, auf welche die Motive
des reichsgerichtlichen Erkenntnisses hinweisen, so ist doch die Frage für das
Reichsrathswahlrecht aktuell geblieben, da sich für dasselbe die zur Zeit der
Erlassung der Reichsrathswahlordnung in Kraft stehenden Bestimmungen über
das Landtagswahlrecht mit Ausschluss jeder späteren landesgesetzlichen
Aenderung derselben massgebend erweisen.
Der Verfasser gelangt nach einer namentlich auch das historische Ele-
ment umständlich berücksichtigenden Interpretation der galizischen Landtags-
wahlordnung sowie des galizischen Landesgesctzes vom 12. August 1866
L.-G.-B. 20 über die Gutsgebiete zu dem Schlusse, „Gutsgebiet“ im Sinne
des $ 11 der Reichsrathswahlordnung sei jedes landtäfliche, ausserhalb des Ge-
meindeverbandes stehende Objekt, ohne Rücksicht auf die verwaltungsrecht-
liche Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit desselben. Es soll daher auch
jenes landtäfliche Objekt zur Gewährung der Virilstimmberechtigung geeignet