Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zu leisten, als sie die Etatansätze überschreiten oder im Etat überhaupt nicht 
vorgesehen sind“. 
Aus den folgenden Abschnitten, auf deren speziellere Besprechung hier 
des zugemessenen Raumes halber verzichtet werden muss, ist namentlich noch 
der Abhandlungen über das Staatsvermögen (Staatsgut, Domänengut, Ver- 
waltungsgut) und die Staatsschulden (Staatsschulden im engeren Sinne und 
Finanzhauptkassenschulden), sowie der klaren Darstellung der ziemlich ver- 
wickelten Lehre von den Beziehungen des Staatshaushalts zum Königlichen 
Hause (8.79 f.) zu gedenken. Es ist ein schönes Zeichen für die sächsische 
Staatspraxis, wenn im Schlussabschnitte des ersten Theils S. 112 der Verfasser 
sagen kann: „Seither hat die Verwaltung der staatlichen Einnahmen und 
Ausgaben sowie des staatlichen Eigenthums regelmässig in einer Weise sich 
vollzogen, welche die Stände in die Lage versetzte, deshalb im Allgemeinen 
ihre Gutheissung auszusprechen. Sie haben sich dabei aber auch fortgesetzt 
von dem Grundsatze leiten lassen, in Zweifelsfällen ihre Entscheidung zu 
Gunsten der Regierung zu treffen“. Um so gerechtfertigter war es, dass 
LöBE sein Werk als eine Denkschrift zur Feier des 800 jährigen Jubiläums 
der segensreichen Regierung des Hauses Wettin in den Meissnischen Landen 
erscheinen liess, Leuthold. 
Ernest Roguin, Professor in Lausanne. La regle de droit, analyse gene- 
rale, specialites, systöme des rapports de droit prive, precede d’une 
introduction sur la classification des disciplines, — Etude de science 
juridique pure. Lausanne bei F. Rouge; Leipzig bei Köhler, 1889. 
XII und 431 S. 
Der Eindruck besteht, als ob zur Zeit die Rechtswissenschaft gewisser 
Umbildung zustrebt. Für einzelne Gebiete sind neue erfolgversprechende Wege 
bereits betreten; andere und vor allem das bürgerliche Recht werden folgen 
müssen. 
Wenn der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches ein Gefühl der Un- 
befriedigung hinausgetragen hat: so müssen wir billig erwägen, dass es das 
Spiegelbild meist unserer von der gemeinrechtlichen Wissenschaft und Praxis 
gezeitigten Rechtszustandes ist, das solches Missfallen erregt. Mit Unrecht 
gleitet der Vorwurf von hier auf das römische Recht ab: die Fesseln aus 
diesem lebenswarmen, von freiem Entwicklungstriebe durchströmten Rechte 
haben wir uns erst geschmiedet. Die Einseitigkeit der ausschliesslich an- 
gewandten historischen Methode hat den Fehler begangen, die neuentwickelten 
Bedürfnisse des heutigen Verkehres zu missachten, ja zum Theile sich ten- 
denziös von der praktischen Bethätigung des Rechtes abzuwenden. — So 
entbehrt es nicht des Grundes, wenn neuere nun andere und bessere Bahnen 
suchen, sei es unter der Losung „durch das römische Recht über dasselbe 
hinaus,“ sei es von selbstgeschaffener rechtsphilosophischer Grundlage aus. 
Die Anregung ist lebendig gegeben, doch mangelt der Abschluss.
	        
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