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zu leisten, als sie die Etatansätze überschreiten oder im Etat überhaupt nicht
vorgesehen sind“.
Aus den folgenden Abschnitten, auf deren speziellere Besprechung hier
des zugemessenen Raumes halber verzichtet werden muss, ist namentlich noch
der Abhandlungen über das Staatsvermögen (Staatsgut, Domänengut, Ver-
waltungsgut) und die Staatsschulden (Staatsschulden im engeren Sinne und
Finanzhauptkassenschulden), sowie der klaren Darstellung der ziemlich ver-
wickelten Lehre von den Beziehungen des Staatshaushalts zum Königlichen
Hause (8.79 f.) zu gedenken. Es ist ein schönes Zeichen für die sächsische
Staatspraxis, wenn im Schlussabschnitte des ersten Theils S. 112 der Verfasser
sagen kann: „Seither hat die Verwaltung der staatlichen Einnahmen und
Ausgaben sowie des staatlichen Eigenthums regelmässig in einer Weise sich
vollzogen, welche die Stände in die Lage versetzte, deshalb im Allgemeinen
ihre Gutheissung auszusprechen. Sie haben sich dabei aber auch fortgesetzt
von dem Grundsatze leiten lassen, in Zweifelsfällen ihre Entscheidung zu
Gunsten der Regierung zu treffen“. Um so gerechtfertigter war es, dass
LöBE sein Werk als eine Denkschrift zur Feier des 800 jährigen Jubiläums
der segensreichen Regierung des Hauses Wettin in den Meissnischen Landen
erscheinen liess, Leuthold.
Ernest Roguin, Professor in Lausanne. La regle de droit, analyse gene-
rale, specialites, systöme des rapports de droit prive, precede d’une
introduction sur la classification des disciplines, — Etude de science
juridique pure. Lausanne bei F. Rouge; Leipzig bei Köhler, 1889.
XII und 431 S.
Der Eindruck besteht, als ob zur Zeit die Rechtswissenschaft gewisser
Umbildung zustrebt. Für einzelne Gebiete sind neue erfolgversprechende Wege
bereits betreten; andere und vor allem das bürgerliche Recht werden folgen
müssen.
Wenn der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches ein Gefühl der Un-
befriedigung hinausgetragen hat: so müssen wir billig erwägen, dass es das
Spiegelbild meist unserer von der gemeinrechtlichen Wissenschaft und Praxis
gezeitigten Rechtszustandes ist, das solches Missfallen erregt. Mit Unrecht
gleitet der Vorwurf von hier auf das römische Recht ab: die Fesseln aus
diesem lebenswarmen, von freiem Entwicklungstriebe durchströmten Rechte
haben wir uns erst geschmiedet. Die Einseitigkeit der ausschliesslich an-
gewandten historischen Methode hat den Fehler begangen, die neuentwickelten
Bedürfnisse des heutigen Verkehres zu missachten, ja zum Theile sich ten-
denziös von der praktischen Bethätigung des Rechtes abzuwenden. — So
entbehrt es nicht des Grundes, wenn neuere nun andere und bessere Bahnen
suchen, sei es unter der Losung „durch das römische Recht über dasselbe
hinaus,“ sei es von selbstgeschaffener rechtsphilosophischer Grundlage aus.
Die Anregung ist lebendig gegeben, doch mangelt der Abschluss.