Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

32) Aufsicht, Untersuchung und Bestrafung bezüglich ver- 
botener Spiele und unerlaubter Lotterien, des verbotenen 
Ausspielens einzelner Sachen, Waaren oder Grund- 
stücke, Erlaubnissertheilung dazu in den dazu geeigneten 
Fällen, 
33) die gesammte Press-Polizei, einschliesslich der Erlaub- 
nissertheilung zum Colportiren von Presserzeugnissen, der 
Aufsicht über Buchhandlungen, Antiquare, Leihbiblio- 
theken, Bilder- und Druckschriftenhändler, der Cognition 
zum Abdruck von Formularen zu Urkunden (Wechsel etc.), 
des Anschlages öffentlicher, nicht obrigkeitlicher Bekannt- 
machungen, ebenso wie des unbefugten Abreissens oder 
Verletzens aller öffentlichen Bekanntmachungen. 
Doch sollen hierdurch hinsichtlich des Anschlagens 
von Auctionscatalogen, Theaterzetteln u. s. w. etwa be- 
stehende Rechte nicht berührt werden, 
34) Aufsicht über die Ausübung der Jagd und Ausstellung 
der Jagdkarten, 
35) Aufsicht über das Droschken-, Fiaker- und Omnibus- 
wesen. 
Das Recht zur Concessionsertheilung zu Betreibung 
des Liohnkutschergewerbes an sich verbleibt dem Stadt- 
rath als städtischer Obrigkeit, wogegen die Aufnahme der 
concessionirten Lohnkutscher unter die Droschken- und 
Fiakerkutscher, sowie die Verpflichtung derselben, in- 
gleichen die Anstellung der Aufseher lediglich der Sicher- 
heits-Polizei-Behörde zusteht. 
Ebenso sind die Taxen für die Droschken, Fiaker und 
Omnibusse von der Sicherheits-Behörde, welche sich aber 
vorher mit dem Stadtrathe hierüber in Vernehmung zu 
setzen hat, festzustellen. 
Dem Stadtrath ist die W ohlfahrts-Polizei überwiesen 
und zu dieser wird gerechnet:
	        
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