Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gedrungenen Rechte begnügt sich Verfasser unvermuthet mit der Forderung 
der blossen Acceptation seitens der Unterworfenen. Das Sichzufriedengeben 
mit dem Unabänderlichen ist aber doch etwas Anderes als Ueberzeugung! 
Verfasser begibt sich hier ganz auf den Boden BiErLInge’s, dessen An- 
erkennungstheorie er Eingangs bekämpft. 
Referent theilt die Meinung des Verfassers, dass die Wurzel des 
Rechtes in der Vorstellungswelt zu suchen sei. Das Recht beruht auf 
Vorstellungen darüber, was in einem bestimmten Falle geschehen solle. 
Ob man diese Vorstellungen Ueberzeugungen (Verf) oder Anschauungen 
(Ref.) nennt, kann gleichgültig sein. Dass diese Ueberzeugungen aber 
auf einer Werthschätzung der (mit dem Verf. zu reden) Bewusstseins- 
concretion beruhen, widerspricht der psychologischen Erfahrung und der 
Logik überhaupt. Die Werthschätzung setzt nicht nur ein Object der 
Beobachtung voraus; Werth ist ein relativer Begriff, es hat etwas Werth 
gegenüber Anderem, das unwerth oder weniger werth erscheint. Die Werth- 
schätzung wägt die vorgestellten verschiedenen Möglichkeiten gegeneinander 
ab, wobei die verschiedenartigsten Massstäbe der Beurtheilung herangezogen 
werden können. Verfasser fasst eine Reihe solcher durch den Ausdruck 
„Werth der Bewusstseinsconcretion“ zusammen. Dass es bei dieser Werth- 
schätzung auch ein Kriterium absoluter Natur gibt (das Rechtsgefühl) deutet 
Verfasser nur an (S. 31). — Der Verfasser ist sich wohl bewusst, dass der 
Angelpunkt der ganzen Frage in dem Begriffe der Geltung liegt; die von 
ihm gegebene Begriffsbestimmung ist jedoch nach Ansicht des Referenten 
verfehlt. Verfasser gibt später S. 64 selbst zu, dass unter Geltung die That- 
sache des Befolgtwerdens verstanden werden könne und sobald man die 
Geltung nicht als bloss psychische Erscheinung, sondern auch als körperliche 
That auffasst, ist die Herbeiziehung des Geltungsmerkmales in die Begriffs- 
bestimmung des Rechtes unzutreffend.. Wenn die Ueberzeugung davon, 
was geschehen soll, das Recht ausmacht, so besteht schon eine zeitliche 
Trennung zwischen dieser Ueberzeugung, ja auch zwischen dem mit derselben 
verbundenen Willen und der Ausführung desjenigen, was gemäss der Ueber- 
zeugung geschehen soll. Es wäre ja denkbar, dass gerade in den einfachen 
Verhältnissen, in denen das ursprüngliche Recht herrscht, ein Fall, worüber 
sich eine Ueberzeugung gebildet hat, zufälliger Weise nicht vorkommt, 
bezw. nicht wiederkehrt, dass dasjenige, was der Ueberzeugung gemäss ge- 
schehen sollte in Folge zutälliger Hindernisse nicht geschehen kann. Und 
wenn das Recht geltendes Recht ist, und somit nur in demjenigen gefunden 
wird, was der Richter bei seiner Entscheidung anwendet, welche Bedeutung 
kommt dann dem Gesetze zu bei vorhandener Discrepanz zwischen demselben 
und dem richterlich Angewendeten? Ist, enthält das Gesetz dann nicht mehr 
Recht? Gerade die Erkenntniss der Möglichkeit einer solchen Discrepanz muss 
dazu führen, eine Unterscheidung zu treffen zwischen Recht, das gelten soll, 
Recht, das nicht gelten soll und Recht, das gilt. Das Gesetzesrecht wäre gelten-
	        
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