Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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aber unthunlich. Denn diesen drei Gruppen seien rechtlich nur die äusser- 
sten Grundzüge gemeinsam, die Verschiedenartigkeit in der Ausgestaltung 
würde die Einheit des Systems kaum mehr erkennen lassen. Dazu komme, 
dass das Arbeiterversicherungsrecht als Ganzes ohnehin immer noch unfertig 
sei. Rosm hat diese Bedenken offenbar nicht getheilt. Er findet in den 
drei Gruppen Elemente genug, welche sich als gemeinschaftliche Factoren 
herausheben lassen, und nicht bloss die äussersten Grundzüge, sondern eine 
breite, feste Grundlegung für den systematischen Aufbau einer die gesammte 
Socialgesetzgebung umklammernden Darstellung abgeben. Diesen „reichs- 
rechtlichen Grundlagen der Arbeiterversicherung“ ist der erste, auf 30 Bogen 
berechnete Band seines Werkes gewidmet, dessen erste Abtheilung vor- 
liegt, während der zweite Band die drei Gruppen einzeln behandeln wird. 
Sein Arbeitsplan ist also ungleich kühner und grossartiger angelegt, als der- 
jenige PıLory's. Dieser durchmustert gleichsam von mittlerer Höhe ein be- 
grenztes Gesichtsfeld, indess jener von der höchsten Spitze aus den ganzen 
Umkreis überblickt. Hieraus ergibt sich die relative Verwandtschaft und 
zugleich die innere Verschiedenheit beider Bücher: Der Gegenstand von 
Pınoty’s Darstellung gehört auch zu dem Vorwurf der Rosın’schen, aber 
er ist beide Male von einem anderen Standpunkte, unter einem veränderten 
Gesichtswinkel aufgefasst. So behaupten beide Bücher neben einander ihren 
selbständigen Werth und bilden, jedes in seiner Art, eine schätzenswerthe 
Bereicherung unserer öffentlich-rechtlichen Literatur. In wie weit sie im 
Einzelnen sich mit einander berühren und von einander abweichen, wird eine 
kurze Inhalts-Uebersicht ihrer bis jetzt erschienenen Abschnitte ergeben. 
Beide beginnen selbstverständlich mit der Entstehungsgeschichte. Rosın 
begnügt sich mit einer gedrängten Skizze, zunächst der Bestimmungen des 
früheren Rechts, nach denen eine Fürsorge für den Arbeiter, durch den 
Arbeitgeber, oder auf genossenschaftlichem Wege, oder Seitens des Staats 
und der Gemeinde begründet war, und weist darin eine Reihe von Bau- 
 steinen nach, welche bei der Aufrichtung der*späteren Gesetzgebung benutzt 
worden sind. Diese selbst wird nur im knappsten Umriss vorgeführt, ohne 
der officiellen und privaten Gestaltungsversuche zu gedenken, welche der 
parlamentarischen Berathung vorangegangen, aber unter Hervorhebung aller 
für die juristische Auslegung des jetzigen Rechts von Belang erscheinenden 
Punkte. 
Bei PıLoty nimmt nicht nur die Schilderung des früheren Rechts- 
zustandes, sowie der Genesis der einzelnen Gesetze einen viel breiteren Raum 
ein, sondern es werden auch die Vorstadien und Reformbestrebungen weit 
ausführlicher behandelt. Uebrigens sieht sich der Verfasser hier doch ge- 
nöthigt, über die Grenzen des Unfall-Versicherungsrechts hinaus zu gehen 
und auch die mit seiner Entstehung unlöslich verwickelte Geschichte der 
anderen Rechtsgruppen in seine Darstellung mit herein zu ziehen. 
Der historischen Einleitung lässt Rosm fünf Bücher folgen: Das erste
	        
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