Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gedanken als der massgebenden ratio legis ausgegangen, und geprüft, in 
welchen Rechtsformen dieser ökonomische Gedanke zur juristischen Aus- 
prägung gelangt ist. Das Nämliche gilt von dem zweiten Kapitel. Der für 
das ganze Arbeiterversicherungsrecht so wichtige Begriff des „Betriebes“ 
wird in seinen begrifflichen Merkmalen constituirt und zwar als „Inbegriff 
erlaubter wirthschaftlicher Thätigkeiten von verhältnissmässiger Continuität 
und Dauer“. Alle für die socialpolitische Beurtheilung eines Betriebes 
massgebenden objectiven Momente: Gegenstand, Art, Umfang, Gefährlichkeit, 
Betriebsstätte, Betriebszeit, Betriebsanlage, Betriebssitz, Veränderung, Er- 
öffoung und Einstellung des Betriebes u.s.w. finden ihre sorgfältige Würdigung, 
ebenso die beim Betriebe als Unternehmer, Betriebsleiter oder Arbeiter be- 
theiligten Personen, endlich werden je nach dem Verhältniss der Betriebe 
zu einander „Gesammtbetriebe*, „Einzelbetriebe“, „gemischte Betriebe“, 
Haupt-, Neben- und Hülfsbetriebe unterschieden und charakterisirt. 
Wenn schon Rosın’s Darstellung der Rechtsquellen im ersten Buch, 
trotz der überwiegend theoretischen und constructiven Natur „des Gegen- 
standes, dennoch, wie schon hervorgehoben, auch einer gewissen praktischen 
Bedeutsamkeit nicht ermangelt, so sind die Ausführungen des zweiten Buchs 
für die Handhabung und Auslegung des Gesetzes von ganz hervorragendem 
Werth. Die fliessende Mannichfaltigkeit der wirthschaftlichen Erscheinungen 
wird in festen Rechtsbegriffen fixirt, der unbestimmte schwankende Sprach- 
gebrauch des täglichen Lebens verdichtet sich zu eincr exakten Terminologie. 
An den Problemen, welche theils der productive Scharfsinn des Autors auf- 
spürt, theils die Casuistik der Rechtspflege ihm an die Hand gibt, wird die 
Haltbarkeit der aufgestellten Definitionen und Rechtssätze sowie ihre Brauch- 
barkeit für die Bedürfnisse der Praxis erprobt. Das ganze Werk ruht in 
allen seinen Parthien auf der gründlichsten Durchdringung nicht allein des 
gesammten umfassenden Gesetzesstoffes mit allen seinen vielverästelten Aus- 
läufern, sondern auch der juristischen und volkswirthschaftlichen Literatur 
und der bereits mächtig anschwellenden Judikatur der Gerichte und Ver- 
waltungsbehörden, und gerade die Art, wie Rosm ein reiches Detail in scine 
allgemeine Darstellung hinein zu verweben weiss, gibt der letzteren einen be- 
sonderen Vorzug und eigenartig fesselnden Reiz. 
Auch Pıvory ist die Anerkennung nicht zu versagen, dass er die von 
ihm behandelte Materie vollständig beherrscht und den Ergebnissen wie den 
Bedürfnissen der Praxis die gebührende Berücksichtigung zuwendet. Be- 
sonders dankenswerth ist in dieser Hinsicht die den zweiten Haupttheil 
seines ersten Bandes bildende Untersuchung über die Stellung des Unfall- 
versicherungsrechtes zu anderen Rechtsgebieten, als wie zur Kranken- 
Versicherung, Alters- und Invaliditäts-Versicherung, zur Fürsorge für ver- 
unglückte Beamte und Personen des Soldatenstandes, zur öffentlichen Armen- 
pflege und den öffentlichen und privaten Unterstützungskassen, und zum 
bürgerlichen Recht, insbesondere zum Haftpflichtrecht und zur Privat-
	        
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