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versicherung, sowie der fünf verschiedenen Unfallversicherungsgesetze unter
einander. Auch die Abgrenzung der reichs- und landesgesetzlichen Com-
petenz wird, jedoch minder tief gehend, als bei Rosm, abgehandelt.
Den dritten Theil beginnt Pıroty mit einer Erörterung der rechtlichen
Natur der Unfallversicherung. Er führt abweichenden Ansichten gegenüber
aus, dass sie eine wirkliche Versicherung nicht nur im wirthschaftlichen,
sondern auch im Rechtssinn darstelle, wenngleich mit gewissen besonderen
Eigenthümlichkeiten. Er erklärt das Versicherungsverhältniss und den Ver-
sicherungs-Anspruch für öffentlich - rechtlicher Natur, während sie von
anderer Seite für das Privatrecht reclamirt worden sind. Rosın’s Ansicht
über diese Frage wird erst aus der zweiten noch nicht veröffentlichten Ab-
theilung seines Buches erhellen, und anscheinend auf eine Vereinigung dieser
Gegensätze hinauslaufen (vgl. S. 142, Note 8).
In den folgenden Parthien berührt sich PıLory vielfach mit Rosm.
Seine Definition des „Betriebs“ als eines „Umkreises menschlicher Thätig-
keit, welche zu einem erlaubten, einheitlichen und wirthschaftlichen Zwecke
fortgesetzt entfaltet wird“, stimmt in allen wesentlichen Punkten mit der
oben angeführten Rosm’s überein. Seine Untersuchungen über Unfall und
Betriebsunfall knüpfen, wie nicht anders zu erwarten, an Rosm’s in diesem
„Archiv“ Bd. 3, S. 291 ff. und später separat erschienene Monographie an
und suchen die Resultate derselben in Einzelpunkten zu ergänzen oder zu
berichtigen.
Insbesondere wendet er sich, wie früher schon FuLn, gegen Rosın’s
These, dass als Betriebsunfall nur derjenige Unfall anzusehen sei, der aus
einer besonderen Betriebsgefahr im Gegensatz zu dem „Unfallrisiko des ge-
wöhnlichen Lebens“ entspringt. Nach Pıtoty genügt jeder ursächliche Zu-
sammenhang zwischen Betrieb und Unfall; doch muss zugleich auch ein ört-
licher und zeitlicher Zusammenhang vorliegen.
Im letzten Hauptstück geht Pırory die einzelnen Kategorien der
versicherten Personen, sowie der Versicherungsbetriebe nach der Reihen-
folge der verschiedenen Unfallversicherungsgesetze einzeln durch, und erörtert
überall die Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Auch dieser Theil
ist mit grosser Sorgfalt bearbeitet und verwerthet die in den Commentaren
und Entscheidungen enthaltenen Materialien und Anregungen in ausgiebigster
Weise.
Nach alledem ist es keineswegs zu bedauern, dass zwei Autoren gleich-
zeitig ihre Kräfte an eine und dieselbe Aufgabe gewendet haben, vielmehr
zieht die Wissenschaft doppelten Gewinn daraus, indem beide auf ver-
schiedenen Wegen dem gleichen Ziele zustreben. Möge es beiden gelingen,
ihr Werk recht bald weiter zu führen und zur Vollendung zu bringen. Aber
auch in ihrer gegenwärtigen, unfertigen Gestalt bieten beide Bücher doch
bereits etwas in sich Ganzes und Abgerundetes. Ihr Studium wird nicht nur
Jedem unerlässlich sein, der wissenschaftlich in das Arbeiterversicherungsrecht
Archiv für Öffentliches Recht. V. 4. 41