Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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einzudringen beabsichtigt, sondern auch allen denen, die, sei es als Träger 
der Versicherung, sei es als ausübende oder beaufsichtigende Organe, als 
richterliche Behörden, oder als Sachwalter und Beistände in irgend einer 
Weise mit der Anwendung des Arbeiterversicherungsrechts befasst sind, viel- 
seitige Belehrung und Unterstützung gewähren und so kein Geringes dazu 
beitragen, das Sicheinleben des Volkes in die socialpolitische Gesetzgebung 
zu fördern und zu beschleunigen. 
Breslau. Dr. Honigmann. 
1. Das Reichsgesetz betr. die Invaliditäts- und Alters- 
versicherung vom 22. Juni 1889 erläutert von Dr. jur. Richard 
Freund, Magistrats -Assessor zu Berlin. J. J. Heine’s Verlag. 
Berlin 1890. 
2.FührerdurchdasGesetzbetr.dielnvaliditäts-und Alters- 
versicherung vom 22. Juni 1889 sowie Anleitung für die An- 
wendung desselben. Mit dem vollständigen Texte des Gesetzes. Von 
Hermann Gebhard, Bremerhafen, und Paul Geibel, Eisenach, Mit- 
glieder des Reichstags. Altenburg, Stephan Geibel, 1889. 
3.DieArbeiterfamilieunddiegesetzlichelnvaliditäts-undAlters- 
versicherung. Darstellung der Rechte und Pflichten, welche sich 
aus dem Reichsgesetze etc. ergeben. Von Hermann Gebhard, Bremer- 
hafen, und Paul Geibel, Eisenach, Mitglieder des Reichstags. Alten- 
burg, Stephan Geibel, 1890. 
Das zuerst genannte Buch ist ein Commentar in Anmerkungen, be- 
stimmt für die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden und die 
Organe der Versicherungsanstalten, sowie für die grösseren Arbeitgeber und 
die Krankenkassen, welchen ebenfalls gewisse Functionen bei der Durch- 
führung des Gesetzes zugewiesen sind. Die Motive des Entwurfs und die 
parlamentarischen Verhandlungen sind zu präcisen Erläuterungen verarbeitet, 
durch vielfache Verweisungen auf Parallelstellen, sowie durch Auseinanderlegung 
und Umschreibung wird das Verständniss der Gesetzesbestimmungen erleichtert 
und eine grössere Uebersichtlichkeit erzielt. Soweit die Vorschriften des 
Gesetzes denen des Unfallversicherungsgesetzes nachgebildet sind, hat 
Dr. Freunp auch die zu letzterem ergangenen, bekanntlich ebenfalls von ihm 
in einer nach dem System des Gesetzes geordneten Sammlung herausgegebenen 
Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts mit berücksichtigt. Dem 
Commentar ist ein detaillirtes Sachregister beigegeben und eine Einleitung 
vorausgeschickt, welche in gedrängter Kürze die Grundzüge des Gesetzes 
zusammenfasst. Die Arbeit, welche allen denen, für deren Gebrauch sie be- 
stimmt ist, aufs Beste empfohlen werden kann, legt Zeugniss ab von der 
gründlichen Kenntniss des Arbeiterversicherungsrechts und der reichen prak- 
tischen Erfahrung, welche der Verfasser in seiner amtlichen Thätigkeit als
	        
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