Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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die Gesindepolizei und die polizeiliche Controlle der Ge- 
sindevermiether. 
Es hat jedoch die nach 8 35 der Gewerbe-Ordnung 
vorgeschriebene Anmeldung des Gewerbes der Gesinde- 
vermiether und die nach demselben Paragraphen zulässige 
Untersagung dieses Gewerbes beim Rath, bezw. durch 
denselben zu geschehen; nur ist von jeder derartigen 
Anmeldung oder Untersagung des Gewerbebetriebs dem 
Polizei-Amt Mittheilung zu machen, 
die Aufsichtsführung über die Pfandleiher und Rückkaufs- 
händler und die polizeiliche Controlle über die Trödler. 
Es hat jedoch die nach $ 34 der Gewerbe-Ordnung 
erforderliche Erlaubnissertheilung zum Betriebe des Pfand- 
leihgewerbes ebenso wie die nach 8 35 der Gewerbe- 
Ordnung erforderliche Anmeldung und zulässige Unter- 
sagung des Trödlergewerbes vom bezw. beim Rath zu 
erfolgen, und ist dem Polizei-Amt nur hiervon alsbald Mit- 
theilung zu machen, 
die Ordnung und Beaufsichtigung des Dienstmannswesens, 
einschliesslich der Genehmigung zur Errichtung von Dienst- 
manns-Instituten, 
die Führung der polizeilichen Aufsicht bei öffentlichen 
Tanzmusiken, Singspielen, Gesangs- und declamatorischen 
Aufführungen, Schaustellungen aller Art, theatralischen 
Vorstellungen und anderen öffentlichen Lustbarkeiten. 
Die Aufsichtsführung bei derartigen Aufführungen und 
Schaustellungen begreift die Befugniss in sich, Personen, 
welche bei ihren Productionen gegen die guten Sitten 
verstossen, am weiteren Auftreten zu hindern. Im 
Uebrigen erfolgt die Erlaubnissertheilung zu gedachten 
öffentlichen Lustbarkeiten (88 33a, 33b, 33c der (Ge- 
werbe-Ordnung) durch den Rath, als der Gewerbepolizei- 
behörde, und ist von der geschehenen Erlaubniss-
	        
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